Berlin. Unmittelbar nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Auf Bitten der Bundesregierung waren die Länder hierfür am 18. November 2020 extra in einer Sondersitzung zusammengekommen, um das parlamentarische Verfahren schnellstmöglich abzuschließen. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
Rechtssicherheit für Corona-Maßnahmen der Länder
Der Bundestagsbeschluss konkretisiert die Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie: Ein neuer § 28a Infektionsschutzgesetz präzisiert die bisherige Generalklausel und zählt beispielhaft auf, welche Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können - etwa Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Verbot von Kulturveranstaltungen, Demonstrationen, religiösen Zusammenkünften, touristischen Reisen, Schließung von gastronomischen Betrieben usw. Dies entspricht im Wesentlichen einer Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020.
Infektionsketten durchbrechen
Das umfangreiche Artikelgesetz enthält zudem ein Bündel von Maßnahmen, um Infektionsketten schnell und effektiv zu durchbrechen - unter anderem durch erweiterte Laborkapazitäten auch in veterinärmedizinischen Einrichtungen, Schnelltests sowie einheitliche Vorgaben inklusive einer digitalen Einreiseanmeldung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Dies soll eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneanordnung durch die zuständigen Behörden ermöglichen.