Luxemburg. Mindestlohnvorgaben bei öffentlichen Aufträgen gelten nicht automatisch für Subunternehmer im Ausland. Falls die Arbeiten komplett im Ausland erledigt werden, kann etwa der Mindestlohn des Auftraggeberlandes nicht vorgeschrieben werden, wie der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg klarstellte.
Hintergrund war der Streit um die Vergabe eines Auftrags der Stadt Dortmund. In Nordrhein-Westfalen gilt in solchen Fällen ein Mindestlohn von 8,62 Euro pro Stunde. Die Stadt hatte gefordert, diesen auch Arbeitern von Subunternehmern im Ausland zu zahlen. Die Bundesdruckerei, die den Auftrag nach Polen weitergeben wollte, wehrte sich. (dpa)