Frankfurt am Main. Angesichts der laufenden Lkw-Maut-Klage sollten Transportunternehmen vor dem Jahreswechsel ihre Ansprüche auf Erstattung möglichweise zu Unrecht erhobenen Gebühren gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) empfahl seinen Mitgliedsunternehmen jetzt mit einem Schreiben an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) deren Verjährung zu verhindern. Nach dem deutschen Zivilrecht verfallen Ansprüche nämlich nach drei Jahren. Betroffen ist aktuell also der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013.
Hintergrund: Der BGL hatte 2009 beim Verwaltungsgericht Köln mithilfe mehrerer Transportunternehmen gegen die damalige Mauterhöhung geklagt, weil diese nach seiner Meinung nicht im Einklang mit der EU-Wegekostenrichtlinie steht. Seinen Mitgliedsunternehmen hatte der Verband in diesem Zusammenhang empfohlen, per Schreiben an das BAG deutlich zu machen, dass sie die seit 1. Januar 2009 gültige Autobahnmaut nur unter Vorbehalt zahlen und zugleich Anspruch auf Erstattung der LKW-Maut erheben, sollte ein Gericht diese für unzulässig erklären.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Lkw-Maut-Klage zwar 2014 abgewiesen, der BGL hatte dagegen aber Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt. Das heißt, es gibt noch kein rechtskräftiges Urteil. Solange das so ist, besteht die Möglichkeit, dass Transporteure einen Teil der gezahlten Gebühren zurückgekommen. Um diese Möglichkeit zu wahren, sollten alle Güterverkehrsunternehmer, die in 2013 Lkw-Maut an Toll Collect gezahlt haben und bisher noch keine Ansprüche auf Rückzahlung geltend gemacht haben, unverzüglich an das Bundesamt schreiben, empfiehlt der BGL.
Hierbei sollten aus Rechtsgründen die in den jeweiligen Jahren jeweils angefallenen konkreten Beträge genau beziffert werden. Zur Klarstellung sollten die Transportunternehmer das BAG zu der Erklärung auffordern, die Verjährungsunterbrechung zu bestätigen. Als Unterstützung stellt der Verband seinen Mitgliedsunternehmen aktuell ein entsprechendes Musterschreiben zu Verfügung. Der BGL hatte seinen Mitgliedsunternehmen bereits 2015 der Einfachheit halber empfohlen, die Erstattungsansprüche für die Jahre 2013 und 2014 mit geltend zu machen. Soweit dies schon geschehen sei, sei bis zum 31. Dezember 2016 nichts weiter zu veranlassen, hieß es jetzt. (ag)