Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht, ob ein Unternehmer oder eine Unternehmerin einen Betrieb vererbt, verkauft oder aufgibt. „Wird der Betrieb weitergeführt, gibt es für Erben spezielle steuerliche Erleichterungen“, erklärt Daniel Frischkorn, Steuerberater bei Ecovis in Berlin.
Freibeträge und Ermäßigungen möglich
Anders sieht es aus, wenn ein Unternehmen verkauft wird. Wer dabei durch die Aufdeckung stiller Reserven und den Verkauf des Betriebs an Dritte Gewinne erzielt, muss darauf Steuern zahlen. Die Höhe der Einkommensteuer ist abhängig vom persönlichen Freibetrag und eventuellen weiteren Steuerermäßigungen, wie das Beratungsunternehmen Ecovis weiter mitteilt.
Was gilt bei einer Betriebsaufgabe?
Handelt es sich nicht um einen Komplettverkauf, sondern verkauft der Unternehmer stattdessen nur Teile wie eine Lagerhalle oder Lkw, dann spricht man von einer Betriebsaufgabe. Er überführt dabei wesentliche Betriebsgrundlagen, etwa Immobilien, in das Privatvermögen.
In diesem Fall sind die Gewinne aus dem Verkauf ebenfalls unmittelbar zu versteuern. „Zur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen auch hier ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht“, erklärt Frischkorn.
Sonderfall bei Verkauf: Versteuerung von wiederkehrende Bezügen
Wer seinen Betrieb verkauft, kann auch statt eines einmaligen Kaufpreises wiederkehrende Bezüge als Zahlung vereinbaren. Der Verkäufer bekommt dabei in festgelegten Abständen sein Geld aus dem Verkauf, wie eine Art Rente. Diese lässt sich laut dem Beratungsunternehmen nach dem Zuflussprinzip besteuern.
„Das bedeutet, dass nicht der gesamte Gewinn sofort zu versteuern ist“, so Berater Frischkorn. Stattdessen müssten Unternehmer nur die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb versteuern.
„Das gilt, soweit sie den Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter übersteigen. Allerdings gibt es bei den wiederkehrenden Zahlungen keine Freibeträge oder Steuersatzermäßigungen.“
Zuflussprinzip auch bei Betriebsaufgabe mit wiederkehrenden Bezügen?
„Ob diese Wahlmöglichkeit auch bei einer Betriebsaufgabe besteht, war bislang unklar“, sagt Daniel Frischkorn. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil nun festgestellt, dass Unternehmer auch dann die Zuflussbesteuerung wählen können, wenn sie nur Teile des Betriebs verkaufen und dafür wiederkehrende Bezüge vereinbaren (Urteil von 29. Juni 2022, X R 6/29).