Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde von 14 ausländischen Transportunternehmen gegen den deutschen Mindestlohn aus formalen Gründen abgewiesen. Die Klagen seien unzulässig, da die Spediteure erst die Fachgerichte anrufen müssten, hieß es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. (Az.: 1 BvR 555/15 u.a.)
Klärung ist Sache von Fachgerichten
Die Richter machten aber zugleich deutlich, dass sie Schwachpunkte im Mindestlohngesetz (MiLoG) sehen. So sei nicht klar, was das Gesetz unter „einer Beschäftigung im Inland“ verstehe und ob die Mindestlohnpflicht für ausländische Spediteure mit dem Europarecht vereinbar sei, erklärten sie. Für Auslegung und Anwendung der Normen seien jedoch zunächst einmal die Fachgerichte zuständig.
Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 1. Januar 2015 haben abhängig Beschäftigte Anspruch auf mindestens 8,50 Euro brutto Stundenlohn. Das gilt auch für Beschäftigte von ausländischen Firmen in Deutschland.
In dem Verfahren haben sich 14 auch in Deutschland tätige Transport- und Logistikunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn gegen § 16, § 17 Abs. 2 und § 20 MiLoG gewendet. Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu bezahlen; §§ 16 und 17 Abs. 2 MiLoG enthalten Meldepflichten gegenüber der Zollverwaltung sowie Dokumentationspflichten. (dpa/diwi)