Die Bundesregierung hat laut eigener Angabe den gesetzlichen Neubaustandard zum 1. Januar 2023 auf den EH-55-Standard (EH: Effizienzhaus) angehoben. Sie hat außerdem über die seit 1. Januar geltenden Änderungen bei der „Bundesförderung energieeffizienter Gebäude“ (BEG) informiert. Die Förderung betrifft neben Einzelmaßnahmen auch Neubau und Sanierung von Nichtwohngebäuden, etwa Gewerbeimmobilien.
Wärmepumpen und Brennstoffzelle: Wärme-Technik muss effizienter sein
So lassen sich als Einzelmaßnahmen ab 2023 nur noch effizientere Wärmepumpen und Biomasseheizungen mit besonders geringem Feinstaubausstoß über einen Zuschuss fördern, heißt es in der Mitteilung. Außerdem gibt es einen Heizungs-Tausch-Bonus für Gaskessel.
Laut Bundeswirschaftsministerium ist ein Bonus von fünf Prozentpunkten für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln eingeführt worden. Ab 1. Januar 2028 soll es die Förderung nur noch für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel geben. Ein Vorziehen dieses Datums werde geprüft, so das Ministerium.
Auch Brennstoffzellen-Heizungen können sich Unternehmen – mit Auslaufen des KfW 433 Programms – seit 1. Januar 2023 nur noch als BEG-Einzelmaßnahme fördern lassen, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder mit Biogas betrieben werden.
Maximaler Bewilligungszeitraum verlängert
Außerdem wurde die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises für Komplettsanierungen geändert: „Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden“, so das Ministerium.
Änderung der Neubau-Förderung im März
Neubauten sollen zudem ab 2023 in einer eigenen Richtlinie unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ gefördert werden. Verantwortlich dafür soll dann das Bundesbauministerium (BMWSB) sein. Man plane eine klimapolitisch ambitioniertere Neubauförderung zum 1. März 2023, so die Bundesregierung. Das Förderprogramm soll sich stärker am Lebenszyklus von Gebäuden ausrichten.
Bis die neuen Förderrichtlinie eingeführt ist, erfolgt die Neubauförderung von Immobilien der Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (EH 40 NH) weiterhin über das BEG-Programm in Form einer Kreditförderung. Mit dieser lassen sich auch Sanierungen fördern.
Mehr Informationen finden sich unter anderem auf dieser Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Die Reform der Effizienzförderung im Gebäudesektor ist in zwei Schritten erfolgt. Ein Ziel ist, das Ambitionsniveau geförderter Sanierungsmaßnahmen zu steigern, wie das Ministerium hervorhebt. Nach den Änderungen vom Sommer 2022 folgten die nun zum 1. Januar in Kraft getretenen Änderungen. Die VerkehrsRundschau berichtet hier über die Neuerungen im Sommer und stellt das BEG genauer vor.