Rom. Das italienische Kassationsgericht hat entschieden, dass Bußgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann gültig sind, wenn die Messstelle ordnungsgemäß angekündigt wurde und regelmäßigen Funktionskontrollen unterzogen wurde. Mit dem Beschluss 1661/2019 äußerte sich das Gericht damit zur Anfechtung eines Fahrzeugführers, der gegen ein Bußgeld Einspruch erhoben hatte.
Das Kassationsgericht stellte eine Reihe von Punkten klar, die Messstellen erfüllen müssen, damit der Bußgeldbescheid wirksam ist. So muss die Messstelle angekündigt werden. Nach Artikel 4 Nummer 168/2002 müssen die Behörden geeignete Informationen zur Installation und Nutzung der elektronischen Geschwindigkeitsmessung bereitstellen. Die Ankündigung ist eine „unumgängliche Pflicht“ der Polizeiorgane. Die Gültigkeit einer Sanktion ist damit davon abhängig, ob die Messstelle angezeigt worden ist.
Die Messstellen müssen zudem regelmäßigen Kontrollen zur Funktionalität unterzogen und ebenfalls regelmäßig geeicht werden. Das Gericht ist angehalten, bei Beanstandungen und Anfechtungen der Bußgelder festzustellen, ob die elektronische Messstelle entsprechenden Kontrollen und Eichungen unterzogen worden ist (Cass. Nr. 533/2018). (nja)