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Handelsregister: Geschäftsführer muss Veröffentlichung hinnehmen

22.03.2023 10:09 Uhr | Lesezeit: 3 min
Nahaufnahme des Absatzzeichens auf Holzblock auf Computertastatur
Die Angaben von persönlichen Informationen im Handelsregister müssen Geschäftsführer hinnehmen
© Foto: iStock/ deepblue4you

Geschäftsführer eines Unternehmens müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten im Handelsregister öffentlich einsehbar sind.

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Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind.

Diese öffentlich einsehbaren Informationen müssen Geschäftsführer auch hinnehmen, entschied der für Gesellschaftsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 24. Februar 2023 (Az.: 9 W 16/23). Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich, so die Richter. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können und auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestünden nicht, so das Gericht.

Im konkreten Fall wollte der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete, die Veröffentlichung der persönlichen Daten im Handelsregister untersagen. Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, hatte er die Gefahr gesehen, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.

Der Senat hat in seinem Urteil allerdings offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie – insbesondere in welchem Verfahren – dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eine mögliche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Abgesehen davon, ist in dem Register keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.

Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az.: II ZB 7/23). Der Beschluss des Senats ist in anonymisierter Form in Kürze in der Niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank hier abrufbar. (tb)

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