Leipzig/Reutlingen. Im Streit um mögliche Diesel-Fahrverbote in deutschen Städten hat Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gestern ein Grundsatzurteil gefällt. Die Richter betonten, dass es auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ankomme. Wenn eine Einhaltung des Grenzwerts in Kürze absehbar sei, dann könnten Verkehrsverbote unverhältnismäßig sein.
Anlass war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Stadt Reutlingen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in Leipzig am Donnerstag entschieden, dass der Luftreinhalteplan für die Stadt berarbeitet, aber nicht zwingend um Diesel-Fahrverbote ergänzt werden muss. Die Bundesrichter änderten damit ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim ab. Der VGH hatte Fahrverbote noch als unumgänglich angesehen, um schnellstmöglich den Grenzwert für die Stickstoffdioxid-Belastung in Reutlingen einhalten zu können. Der Wert liegt bei 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel.
VGH habe Verhältnismäßigkeitsüberlegungen überspannt
Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Reutlingen hatten gegen das VGH-Urteil Revisionen eingelegt - und sich damit in Leipzig jetzt teilweise durchgesetzt. Das BVerwG begründete seine Entscheidung damit, dass die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten sei. Verkehrsverbote sind demnach dann unverhältnismäßig, wenn eine Einhaltung des Grenzwerts in Kürze absehbar sei.
Reutlingen rechnet für 2020 damit, den Grenzwert zu erreichen. 2019 lag der Stickstoffdioxid-Wert noch bei 46 Mikrogramm.
Der VGH habe mit seiner Forderung nach zwingenden Diesel-Fahrverboten die Verhältnismäßigkeitsüberlegungen überspannt, die das Bundesverwaltungsgericht schon vor zwei Jahren in seinen Entscheidungen zu Diesel-Fahrverboten in Stuttgart und Düsseldorf angestellt hatte, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher.
Die Bundesrichter gaben der Stadt und dem Land Baden-Württemberg trotzdem auf, den Luftreinhalteplan zu überarbeiten, weil er Prognosefehler aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar begründet, wie die Autodichte gesenkt werden solle. Diese Prognosemängel hatte auch der VGH zuvor festgestellt.
Auch ohne Fahrverbote Einhaltung des EU-Grenzwerts möglich
Baden-Württembergs Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) sagte, das Revisionsverfahren habe Klarheit geschaffen und die Grenzwertdebatten beendet.
Bezogen auf Reutlingen werde nach einem aktuellen Gutachten aufgrund zahlreicher vom Land und von der Stadt ergriffener Maßnahmen der EU-Grenzwert im Jahr 2020 auch ohne Verkehrsverbote eingehalten, sagte Hermann. Dabei handelt es sich beispielsweise um eine Verkehrsreduzierung, ein Lkw-Durchfahrtsverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen und eine temporäre Fahrspurreduzierung. Während in Baden-Württemberg im Jahr 2018 noch in 14 Städten die Grenzwerte für NO2 überschritten wurden, war dies laut Hermann im Jahr 2019 nur noch in vier Städten der Fall.
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) bezeichnete die Entscheidung des BVerwG als Urteil mit Augenmaß. (sn)
Urteil vom 27.02.2020
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 3.19