Lüneburg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das vorläufige Verbot des bundesweit ersten Streckenradars bei Hannover bestätigt. Die Polizeidirektion Hannover habe in ihrer Beschwerde gegen das Verbot nicht begründet, weshalb ein Betrieb der Radaranlage trotz gerichtlich festgestellter Grundrechtsverletzung im öffentlichen Interesse sei, urteilte das OVG in Lüneburg in einem Eilentscheid am Freitag. Rechtsmittel dagegen sind nicht möglich (Az.12 ME 68/19).
Mitte März hatte das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, dass es keine Rechtsgrundlage für den Betrieb der Radaranlage an der Bundesstraße 6 bei Laatzen gibt, die die Kennzeichen sämtlicher vorbeifahrender Autos erfasst. Das Erfassen greife in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht ein.
Bei Änderung der Rechtslage ist eine erneute Überprüfung des Verbots möglich
Das Innenministerium hatte angekündigt, mit dem neuen Polizeigesetz, über das der Landtag am kommenden Dienstag abstimmt, für eine ausdrückliche Rechtsgrundlage sorgen zu wollen. Ob es damit dann eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, sei noch nicht Gegenstand der nun entschiedenen Beschwerde gewesen, erklärte das OVG. Bei Änderung der Rechtslage könne die Polizei eine erneute gerichtliche Überprüfung des Verbots des Streckenradars beantragen.
Der Testbetrieb des Streckenradars hatte im Januar begonnen und wurde dann vom Gericht gestoppt. Die auch als Section Control bezeichnete Radaranlage erfasst die Geschwindigkeit nicht an einer Stelle. Stattdessen ermittelt sie das Durchschnittstempo auf einem längeren zumeist unfallträchtigen Abschnitt, wo Autofahrer vom Gas gehen sollen. In Nachbarländern wie Österreich, Belgien oder den Niederlanden wird das Streckenradar seit Jahren genutzt. (dpa)