Hamm. Arbeitgeber haften nicht für den Verlust persönlicher Wertsachen am Arbeitsplatz. Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Anschluss an eine Berufungsverhandlung zu einem Diebstahl in einem Krankenhaus hingewiesen. Ein Mitarbeiter hatte nach eigenen Angaben Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro in seinem Schreibtisch eingeschlossen. Später wollte er seine Wertsachen bei einer Bank deponieren. Tage später sei seine üblicherweise verschlossene Bürotür offen und der Schreibtisch aufgebrochen worden. Ein Generalschlüssel für die Türen war einer anderen Kollegin aus dem aufgebrochenen Spind gestohlen worden. Das Arbeitsgericht Herne hatte die Schadensersatzklage in erster Instanz abgewiesen.
Die 18. Kammer des LAG folgte den Herner Richtern. Schutzpflichten des Arbeitgebers bestünden nur, wenn es sich um Wertsachen handelte, die ein Arbeitnehmer für die Arbeit benötige. Dann habe der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, diese Sachen zu schützen. Nachdem die Richter auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den 60er und 70er Jahren verwies, habe der Kläger die Berufung (Az: 18 Sa 1409/15) zurückgenommen, teilte das Gericht am Freitag in Hamm mit. Die Verhandlung fand bereits am Donnerstag statt. (dpa)
Urteil vom 21. Januar 2015
Aktenzeichen: 18 Sa 1409/15