Paris. Nach Österreich verlangt künftig auch Frankreich bei Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns im Straßengüterverkehr (Loi Marcron) die Vorlage einer so genannten A1-Bescheinigung vom Fahrpersonal. Darauf weist der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hin. Die Pflicht gilt ab dem 1. April 2017. Rechtsgrundlage hierfür bilden die europäische Entsende-Richtlinie 96/71/EG und die hierzu ergangene Durchsetzungs-Richtlinie 2014/67/EU. Mit der A1-Bescheinigung kann ein Fahrer belegen, dass er während der Entsendung Mitglied der deutschen Sozialversicherung bleibt, also das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
Wer nur sporadisch im Ausland als Fahrer eingesetzt ist, enthält die Bescheinigung für die zu befahrenden Ländern bei seiner Krankenkasse. Finden die Fahrten ins Ausland hingegen regelmäßig statt, ist der Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) in Bonn für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig. Als gewöhnlich in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten erwerbstätig gilt ein Arbeitnehmer laut DSLV dann, wenn er regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in einem Staat oder jeweils in mehreren Staaten tätig wird.
In Deutschland ansässige Arbeitgeber sollten A1-Bescheinigung für Frankreich umgehend beantragen und hierfür den erforderlichen Fragebogen GME1 ausfüllen, betont der DSLV. Denn aktuell sei aufgrund der zahlreichen Anträge auf die Ausstellung der Bescheinigungen für Österreich mit zeitlichen Verzögerungen zu rechnen und der Termin am 1. April nicht zu schaffen. Der Verband empfiehlt betroffenen Fahrern im Frankreich-Verkehr deshalb, die vom DVKA ausgestellte Antragsbestätigung als vorläufigen Nachweis mitzuführen. (sno)