Hamm. Ein Kraftfahrer staunte nicht schlecht, als ihm sein Chef insgesamt 300 Euro vom Gehalt abzog. Um seinen Lohn einzufordern, zog er vor das Arbeitsgericht. Dort aber lieferte sein Arbeitgeber eine plausible Erklärung: Der Kläger habe in den drei Jahren, die er bei ihm arbeite, bereits dreimal den Außenspiegel seines Fahrzeugs abgefahren - zuletzt, weil er ein Buswartehäuschen gestreift hatte. Außerdem habe er das Heck seines Fahrzeugs demoliert, weil er sich beim Zurücksetzen nicht einweisen ließ und deshalb mit einem Linienbus kollidierte. Die Gehaltskürzung sei eine Anzahlung auf die zu erwartenden Reparaturkosten.
Das überzeugte die Richter. Sie wiesen die Klage des Fahrers auf Zahlung der ausstehenden 300 Euro seines Gehalts ab und verurteilten ihn sogar im Gegenzug, die hälftigen Reparaturkosten zu tragen. Er habe die Unfälle durch eine sogenannte normale Fahrlässigkeit verursacht, so das Gericht. Damit liege ein mittlerer Verschuldensgrad vor. Es sei deshalb gerecht, dass er die Hälfte des Schadens trage. Die andere Hälfte der Reparaturkosten muss der Arbeitgeber übernehmen. (mp)
Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 23. März 2011
Aktenzeichen: 3 Sa 1824/10
V480 Truck