Erfurt. Wird die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem anderen Angestellten ausgesprochen, muss dieser auf Verlangen eine Vollmacht vorlegen können. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im Arbeitsvertrag einer Mitarbeitein war vermerkt worden, dass der Niederlassungsleiter berechtigt sei, Kündigungen auszusprechen. Als das geschah, rügte die Klägerin die fehlende Vollmacht. Die Richter gaben ihr Recht. Es reiche nicht aus, dass die Kündigungsklausel im Vertrag stünde. Der Arbeitgeber müsse der Klägerin mitteilen, wer konkret bevollmächtigt sei, ihr zu kündigen, so das Gericht. Weil die Klägerin die fehlende Vollmacht rechtzeitig gerügt hatte, war die Kündigung unwirksam. (mp)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14. April 2011
Aktenzeichen: 6 AZR 727/09011