Berlin. Seit 13. Januar 2016 können die Unternehmen, die Güter- oder Werkverkehr betreiben, beim Bundesamt für Güterverkehr ihre Förderanträge für das De-Minimis-Programm 2016 einreichen. Die Richtlinie „über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen“ sei am Mittwoch in Kraft getreten, teilte Dorothee Bär, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesverkehrsministerium mit. In der neuen Förderperiode stellt ihr Ressort im Rahmen der Mautharmonisierung erneut rund 260 Millionen Euro bereit.
Wichtigste Neuerung: Die De-Minimis-Richtlinie gilt nun auch für Lkw ab 7,5 Tonnen. Analog zur Mautpflichtgrenze wurde die Gewichtsgrenze für die Zuwendungsberechtigung gesenkt. Den Fördersatz je Fahrzeug hat das Ministerium gleichzeitig auf 2.000 Euro erhöht. Die jährliche Zuwendung je Unternehmen ist aber nach wie vor auf 33.000 Euro je Unternehmen begrenzt. Dieser absolute Förderhöchstbetrag ergibt sich aus dem Fördersatz aus der Anzahl der zum 15. September 2015 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen zugelassenen mautpflichten Lkw ab 7,5 Tonnen.
Mehrere Änderungen im Maßnahmenkatalog
Daneben gibt es viele Änderungen im Katalog der Maßnahmen, die das Ministerium bezuschusst. Künftig sind grundsätzlich auch das Mieten und Leasen von bestimmten Ausrüstungsgegenständen förderfähig. Neu aufgenommen wurden Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen (betrifft Lkw, Sattelzugmaschinen, Anhänger, Auflieger, Kraftstoff und Ladung) sowie Ausgaben für überobligatorische Maßnahmen am Fahrzeug zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs (zum Beispiel die Nachrüstung von Start-Stopp-Systemen).
Bei Reifen konzentriert das Ministerium die Förderung auf besonders rollwiderstandsoptimierte (Energie-Effizienz-Klassen A bis C) und geräuscharme (mit einer schwarzen Schallwelle gekennzeichnete) Reifen. Je nach Energie-Effizienz-Klasse übernimmt es 30 bis 50 Prozent des Kaufpreises beziehungsweise der Mietgebühren oder der Leasingraten, wenn die Reifen besonders leise sind, liegt der Anteil bei 30 Prozent. Pneus, die beide Eigenschaften erfüllen, erhalten somit einen Zuschuss, der bis zu 80 Prozent der Anschaffungskosten abdeckt. Antragsteller dürfen die beiden Fördersätze in diesen Fällen addieren.
Kein Geld mehr gibt es hingegen für die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln zur optimalen Ladungssicherung (nur noch bei überobligatorischen Investitionen), Betriebsmittel für Abgasreinigungssysteme (AdBlue) sowie Ersatzbeschaffung von Sicherheitseinrichtungen (etwa lichttechnische Einrichtungen, Außenspiegel, Winterausrüstung, Bremsscheiben, Kennzeichnungs- und Warntafeln).
Bei den personenbezogenen Maßnahmen sind die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für Fahr- und Ladepersonal gestrichen worden sowie jede Art von Schutzausrüstung, die für den Job im Güter- und Werkverkehr notwendig ist. Lediglich für zusätzliche, überobligatorische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbekleidung für Fahr- und Ladepersonal sowie der Disponenten erhalten förderfähige Unternehmen weiterhin Zuschüsse.
Strenge Regeln sollen Luftbuchungen verhindern
Wer im Rahmen des De-Minimis-Programmes einen oder mehrere Zuschüsse vom Staat haben möchte, muss künftig die geplanten Maßnahmen entsprechend den laufenden Nummern des Förderkataloges in der Richtlinie konkret benennen. Er muss also vorab erklären, in was er das Geld investieren will. Das BAG bewilligt die Anträge, bis der Fördertopf leer ist. Jedes Unternehmen kann maximal fünf Anträge je Förderjahr stellen. Die Neuung soll zusammen mit strengeren Regeln für die Verlage des Verwendungsnachweises den Mittelabfluss optimieren und „Anträge auf Vorrat“ erschweren. (ag)