München. Alle zwei Jahre wird das Regelwerk für die Beförderung gefährlicher Güter überarbeitet. Auch zum kommenden Jahreswechsel ist es wieder so weit: Am 1. Januar tritt das ADR 2013 in Kraft, in dem die Vorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße festgelegt sind. Mittlerweile gehören neben Deutschland 47 Länder Europas und der Nachbarstaaten zu den Unterzeichnern des Übereinkommens. Für die Umstellung auf das neue Regelwerk bleibt noch etwas Zeit: Bis zum 30. Juni 2013 läuft die Übergangsfrist, während der parallel zum ADR 2013 noch die Bestimmungen des ADR 2011 angewendet werden dürfen.
Geändert wurden in den neuen Vorschriften unter anderem einige Regeln für den Transport so genannter begrenzter Mengen, die im Verzeichnis der gefährlichen Güter des ADR festgelegt sind. Versandstücke mit solchen Gütern dürfen nun – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht mehr mit Explosivstoffen (Gefahrgutklasse 1) zusammengeladen werden. Außerdem dürfen Beförderungseinheiten mit mehr als acht Tonnen begrenzter Mengen (Bruttomasse) Tunnel der Kategorie E künftig nicht mehr durchfahren. Zur Erinnerung: Solche Einheiten müssen mit dem Symbol für begrenzte Mengen gekennzeichnet sein, einer schwarzen Raute mit oben und unten ausgefüllten Ecken auf weißem Grund.
Erlaubt ist nun, gleichzeitig sowohl orangefarbene Warntafeln und Placards („Großzettel“ 30 x 30 Zentimeter mit Angabe der Gefahrgutklasse) als auch das genannte Symbol an der Einheit anzubringen. Nach wie vor nicht zulässig ist es allerdings, nur die Warntafeln anstelle der Raute zu verwenden, wenn ausschließlich begrenzte Mengen transportiert werden.
Trockeneis als Kühlmittel
Völlig neu in das ADR eingefügt wurde ein Abschnitt über die Beförderung von Versandstücken, die mit Trockeneis oder tiefkaltem Stickstoff gekühlt werden. Hier ist in Zukunft vorgeschrieben, sowohl die Verpackungen als auch das Fahrzeug zu kennzeichnen. Auf den Packstücken muss ein Hinweis in der Sprache des Versandlandes sowie bei Bedarf zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch erfolgen, etwa „Trockeneis als Kühlmittel“. Darüber hinaus sind an sämtlichen Zugangstüren zum Laderaum Warnschilder in der Größe 250 x 150 Millimeter anzubringen, die neben der Aufschrift „Warnung“ einen stilisierten Menschen zeigen, der in Nebelschwaden zu Boden sinkt.
Der Hintergrund dieser neuen Regel, die vor allem für KEP-Dienste und Stückguttransporteure wichtig werden dürfte: Wenn Trockeneis, also festes Kohlendioxid, verdampft, verdrängt es den Luftsauerstoff. Dies kann in geschlossenen Räumen bis zum Erstickungstod führen, da CO2 nicht riecht.
Genau nachmessen sollten Transporteure auch, wenn sie Maschinen und Geräte befördern, die mit Kraftstoffen betrieben werden. Enthalten diese Aggregate in ihren Tanks mehr als fünf Liter Diesel oder mehr als einen Liter Benzin, greift die neue Sondervorschrift SV 363. Sie besagt, dass Maschinen und Geräte, deren Tanks zwischen 60 und 450 Liter Volumen haben, in so einem Fall auf mindestens einer Seite mit dem Gefahrzettel Nummer 3 gekennzeichnet werden müssen, bei mehr als 450 bis 1500 Liter Fassungsvermögen sogar auf allen vier Seiten. Ist der Tank noch größer, sind Großzettel sowie ein nach ADR erstelltes Beförderungspapier erforderlich.
Weitere Änderungen, die bereits im Vorfeld eines Transports greifen, finden sich beispielsweise bei vielen Verpackungsanweisungen, bei der Normierung der Schriftgröße für UN-Nummern auf Versandstücken, bei den Vorschriften für den Versand von Lithiumbatterien sowie bei der Tabelle der gefährlichen Güter.
Neue Sanktionen für Verkehrssünder
Dass sie kommt, ist sicher – wann sie kommt, noch nicht: Gemeint ist die Reform des Punktesystems. Zwischen Ende 2013 und Anfang 2014 soll das Fahreignungs-Bewertungssystem das bisherige Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt ablösen. Einen Gesetzentwurf will Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) noch 2012 vorlegen.
Nach der Umstellung der Verkehrssünderdatei sollen Fahrer nur noch für solche Verstöße Punkte erhalten, die die Verkehrssicherheit gefährden. Nicht dazu gehören laut Gesetzentwurf Ordnungswidrigkeiten wie unzulässiges Einfahren in eine Umweltzone oder Verstöße bei Sonntagsfahrverboten. Die Punkte, die für solche Delikte erworben wurden, werden mit Inkrafttreten der neuen Verordnung aus dem Register gelöscht. Dies könnte dazu führen, dass etwa eine Million Bürger weniger in Flensburg erfasst sind.
Für solche Fälle, in denen Fahrer künftig ohne Punkte davonkommen, soll das Bußgeld deutlich steigen. Bisher gibt es prinzipiell ab einem Bußgeld von 40 Euro immer Punkte in Flensburg. Künftig soll diese Grenze bei 70 Euro liegen – zu einem Eintrag führt ein Vergehen aber nur dann, wenn es gefährlich ist.
Die Punktereform, die noch durch Bundestag und Bundesrat bestätigt werden muss, wird derzeit mit den Ländern und Verbänden diskutiert, heißt es aus dem Bundesverkehrsministerium. Bislang erhält man für einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zwischen einem und sieben Punkte. Künftig soll es nur noch drei Kategorien geben: je nach Schwere des Vergehens einen, zwei oder drei Punkte.
Drei bekommt man bei Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug, zwei drohen bei Taten mit Fahrverbot und einen gibt es für sonstige Ordnungswidrigkeiten. Weg ist der Führerschein künftig nach acht statt 18 Punkten. Punkte sollen zudem jeweils separat verjähren, aber auch länger gespeichert werden. Neu konzipiert werden sollen auch Fahreignungsseminare. (gh/ag)