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Luftfracht: LBA verteidigt kurze Frist für Sicherheitsrevision

25.06.2013 10:39 Uhr
Luftfracht: LBA verteidigt kurze Frist für Sicherheitsrevision
Reglementierte Beauftrage müssen ihr Luftfracht-Sicherheitsprogramm anpassen
© Foto: LH Cargo / Martin Jehnichen

Revision des Luftfracht-Sicherheitsprogramm ist bis 5. Juli einzureichen – Fristverlängerung aber möglich. Keine weitere Definition für Begriff der „erheblichen Manipulation“.

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Braunschweig. Das Luftfahrt-Bundesamtes verteidigt die kurze Frist zur Revision des Luftfracht-Sicherheitsprogramms, eine Verlängerung der Frist kann aber beantragt werden, so das LBA gegenüber der VerkehrsRundschau.

Das LBA hatte Anfang Juni alle Reglementierten Beauftragten (RegB) aufgefordert, ihr Luftfracht-Sicherheitsprogramm zu überarbeiteten. Die Revision müssen die Unternehmen schon bis zum 5. Juli einreichen. Diese sehr kurzfristige Anweisung des LBA sorgt derzeit für so manche Überstunde bei den Sicherheitsbeauftragten.

„Vorgesehen ist eine vierwöchige Frist zur Bearbeitung ab Zugang der Aufforderung. Das neue Programm greift in vielen Bereichen die gleichen Punkte auf wie die bisherige Anleitung, so dass der Aufwand für die Überarbeitung innerhalb dieser Zeit bewältigt werden kann“, begründet das LBA die kurze Frist. Bei sachgerecht vorgetragenen Gründen sei aber eine Verlängerung der Frist möglich.

Definition der "erheblichen Manipulation"

Keinen Handlungsbedarf sieht das LBA auch für eine genauere, amtliche Festlegung des Begriffes der „erheblichen Manipulation“. „Die Definition muss individuell auf die Gegebenheiten vor Ort abgestellt werden. Betriebsbedingte Faktoren wie Kundenstruktur (Nähe zum Versender) und Verpackungsformen sind im jeweiligen Einzelfall zu sehen und zu berücksichtigen. Eine generelle Vorgabe ist daher schwer möglich“, erklärte das LBA auf Anfrage der VerkehrsRundschau.

Besonders viel Kopfzerbrechen bereitet den Verantwortlichen die Vergabe des Sicherheitsstatus „SHR“ für Waren mit besonderen Risiken. Diese Kennzeichnung muss im Luftfrachtbrief angegeben werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Sendung, bei der Sicherheitskontrolle stattgefunden haben, manipuliert wurde oder nach Abschluss der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde. Solche Sendungen sind von einem RegB erneut zu kontrollieren, bevor sie ins Luftfahrzeug verladen werden. In den Anweisungen heißt es: „Sendungen, die Anzeichen erheblicher Manipulation aufweisen oder anderweitig verdächtig sind, werden als Fracht und Post mit hohem Risiko behandelt“. Unklar ist den meisten RegB aber, was eine „erhebliche Manipulation“ darstellt. Denn das LBA hat hierzu keine Definition vorgenommen. Sind es Handgrifföffnungen an den Seiten eines Kartons? Oder ist es ein loses Klebeband? Jeder RegB muss derzeit eigene Festlegungen treffen und in seinem Luftsicherheitsprogramm beschreiben.

„Die Revisionierung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms (LFSP) erfolgte, um geänderte Vorgaben in das Programm aufzunehmen und dieses zu aktualisieren“, teilte das LBA außerdem noch mit. Die letzte Revision datiere vom Mai 2010. Des Weiteren sei ein vereinheitlichter Aufbau angestrebt, der eine leichtere Erstellung und Bearbeitung ermöglichen soll. „Die rechtliche Verpflichtung zur Erstellung des Programmes ergibt aus der EU-Verordnung (EU) Nr. 185/2010, was erfordert, dass die vorgegebenen Punkte eingearbeitet sind“, so das LBA.  (ak)

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