Berlin. Das Beschäftigungsduldungsgesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, teilt die Bundesregierung mit. Es gibt Unternehmen, die Menschen, die zwar nicht als Flüchtling anerkannt und grundsätzlich ausreisepflichtig sind, aber aus tatsächlichen, rechtlichen oder dringend humanitären oder persönlichen Gründen eine Duldung erhalten, beschäftigen möchten, Planungssicherheit. Profitieren sollen beide Seiten, denn an diese 30-monatige Beschäftigungsduldung schließt sich die Möglichkeit an, einen Aufenthaltstitel zu erwerben. Voraussetzung ist unter anderem, dass nach diesem Zeitraum verbesserte Sprachkenntnisse vorliegen.
Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung
Die Beschäftigungsduldung können Geduldete bekommen, die seit eineinhalb Jahren mit mindestens 35 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, hinreichend deutsch sprechen und ihren eigenen Lebensunterhalt seit zwölf Monaten gesichert haben und weiterhin sichern können. Zudem müssen sie seit zwölf Monaten geduldet sein.
Bundeseinheitliche Regelungen für die Ausbildungsduldung
Darüber hinaus werden die Regelungen für die Ausbildungsduldung, die sogenannte "3+2-Regelung", klarer gefasst und bundeseinheitlich geregelt. Künftig kann eine Duldung sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragt und sechs Monate zuvor erteilt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildungsduldung wird zudem nun auch für Helferausbildungen erteilt, wenn sich eine Ausbildung in einem Engpassberuf anschließt. Voraussetzung ist eine Vorduldungszeit von sechs Monaten. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 eingereist sind und bis einschließlich 1. Oktober 2020 eine Ausbildung aufnehmen.