Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) ist mit dem 2. Dezember 2022 eine Änderung in Kraft getreten, die neben Fahrschulen auch Speditionen betrifft, die selbst aus- und fortbilden. Ausbildungsstätten mit ausschließlich gesetzlicher Anerkennung dürfen nun keinen Unterricht mehr zur beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung anbieten bzw. durchführen, wenn die Ausbildungsstätte nicht durch die im Bundesland zuständige Behörde anerkannt wurde. Das bedeutet, die Ausbildungsstätte braucht eine Anerkennung durch die im Bundesland jeweils zuständige Behörde. Die Kontaktdaten für die Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, erhält man über das jeweilige Landesverkehrsministerium.
Fahrschulen der Klassen CE und DE waren bisher von Haus aus auch als Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbildung von Kraftfahrern zugelassen. Nach der Änderung des BKrFQG Ende 2020 entfällt nach der Übergangszeit von zwei Jahren nun zum 2. Dezember die gesetzliche Anerkennung. Ausbildungsstätten, die in dieser Übergangszeit noch nicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt wurden, dürfen damit ab 2. Dezember keinen Unterricht mehr zur beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung anbieten oder durchführen. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Bußgelder.
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