Berlin. Das Bundesverkehrsministerium hat neue Regeln für den Betrieb von Drohnen aufgestellt. Laut Verkehrsminister Alexander Dobrindt bieten Drohnen ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie, aber „je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen haben wir klare Regeln aufgestellt“, so der Minister. „Damit eröffnen wir der Zukunftstechnologie Drohne Chancen, und erhöhen gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum. Neben der Sicherheit verbessern wir auch den Schutz der Privatsphäre.“
Chancen und Risiken
Um der Zukunftstechnologie alle Chancen einzuräumen, ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 Kilogramm künftig grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig für Geräte ab 5 kg erlauben. Ab sofort gilt aber für bestimmte Drohnen und in bestimmten Situationen ein Betriebsverbot, zum Beispiel:
- über Wohngrundstücken für Drohnen ab 0,25 Kilogramm oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann
- in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt – sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt)
- in und über sensiblen Bereichen, zum Beispiel Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen
- in An- und Abflugbereichen von Flughäfen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen. Eine grundsätzliche Erlaubnispflicht gilt zudem für größere Drohnen ab 5 Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Ab Oktober Kennzeichnungspflicht
Ab 1. Oktober 2017 gilt für Drohnen ab 0,25 Kilogramm zusätzlich eine Kennzeichnungspflicht mit Name und Anschrift, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Eine Plakette oder ein Aluminiumaufkleber muss dafür dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden werden. Für Fluggeräte ab zwei Kilogramm muss dann ein Kenntnisnachweis erbracht werden. Dieser ist gegeben durch
- eine gültige Pilotenlizenz,
- eine Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (Mindestalter: 16 Jahre) oder
- bei Flugmodellen eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (Mindestalter 14 Jahre)
Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017. (jt)