München. Die Jecken sind los! Ob Fasching, Fastnacht oder Karneval – seit heute um 11:11 Uhr wird in der ganzen Republik gefeiert, getrunken und gesungen. Aber auch zur fünften Jahreszeit gilt am Arbeitsplatz keine komplette Narrenfreiheit. Das Internet-Portal „Karrierebibel.de“ klärt daher auf, ob die Sekretärin die Krawatte des Chefs abschneiden darf und ob das Kölsch auch in der Teeküche der Firma fließen darf.
Ein bisschen Bier darf fließen
Generell gilt: Erlaubt ist, was der Chef erlaubt. Wenn der die kommenden Tage mit den Kollegen gemeinsam begießt, ist das in Ordnung und gilt juristisch als Firmenfeier. Benehmen sollten die Jecken sich trotzdem. Wer Kollegen oder Chef beleidigt, muss mit Konsequenzen rechnen.
Ganz ehrlich: Wer macht heute an Weiberfasching den Fehler, sich eine teure Krawatte umzubinden? Traditionell dürfen Frauen den Männern an diesem Tag die Krawatte abschneiden. Wer aber trotzdem nicht auf den edlen Binder verzichten will, hat das Recht auf seiner Seite, wenn die Kollegin die Schere zückt. In Essen musste eine Mitarbeiterin Schadenersatz zahlen, nachdem sie das Kleidungsstück eines Kollegen zerschnitt.
Ist bützen ok?
Aber auch die Herren sollten sich im Zaum halten, denn das vor allem im Rheinland verbreitete „Bützchen“, ein kleiner Kuss auf die Wange, ist kein Freifahrtschein für Mitarbeiter, den Kolleginnen Küsse aufzudrücken. Im Zweifel kann schon das kleine Küsschen als sexuelle Nötigung ausgelegt werden.
Pappnase und Co?
Spaß haben ist natürlich dennoch erlaubt: Singen, schunkeln und Luftschlangen werfen ist in Ordnung. Auch die Pappnase oder sogar das Clownskostüm wird in der Regel geduldet. Vor allem die Damen sollten darauf achten, sich nicht zu sexy zu kostümieren.
Wer auf dem Straßenfasching allzu luftig verkleidet war, liegt am Aschermittwoch dann vielleicht mit Husten und Schnupfen im Bett. Krank melden kommt dann nicht so gut an – ist aber erlaubt. Egal ob Erkältung oder Knochenbrüche von Festzeltprügeleien: Krank ist krank und das muss der Chef akzeptieren – bei voller Bezahlung. Anders sieht es aber beim Kater aus: Den Lagerarbeiter, der mit Restalkohol im Betrieb erscheint, darf der Chef zum Beispiel nach Hause schicken. Für den Tag gibt es dann auch kein Gehalt. Eine Abmahnung gibt´s außerdem. (ks)