Unternehmer, die Lkw-Fahrer aus Drittstaaten einstellen wollen, kommen künftig schneller zum Ziel. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat parallel zu den Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsrecht im November in seinen aktualisierten Anwendungshinweisen (Seite 2 und Seite 174) klargestellt, dass Berufskraftfahrer ein Arbeitsvisum im beschleunigten Fachkräfteverfahren erhalten können, auch wenn sie noch keine EU-Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen können. Die Ausländerbehörden oder die Bundesagentur für Arbeit „prüfen bei der Beschäftigung von Berufskraftfahrern künftig keine fahrerlaubnis- oder berufskraftfahrerrechtliche Voraussetzungen mehr“, heißt es dort. „Diese Prüfung obliegt künftig allein den Arbeitgebern.“
Auf diese Änderung macht der CDU-Verkehrspolitiker Henning Rehbaum aufmerksam, der in den vergangenen Monaten die Bundesregierung zu diesem Thema wiederholt mit schriftlichen Anfragen traktiert hatte. Bislang konnten Berufskraftfahrer aus Drittstaaten nur mit Nachweis eines EU-Führerscheins und einer EU-Berufskraftfahrerqualifikation in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und das dafür notwendige Arbeitsvisum bekommen. Da aber der Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation nur innerhalb der EU möglich ist, konnten sie frisch angeworbene Berufskraftfahrer aus Drittstaaten naturgemäß nicht vorweisen.
Mit der Änderung der Anwendungshinweise können Bewerber nun unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren ein Arbeitsvisum erhalten und den Erwerb der EU-Berufskraftfahrerqualifikation in Deutschland nachholen. „Der Druck von Verbänden und Opposition hat sich gelohnt“, betont Rehbaum. „Damit ist der Weg frei für eine beschleunigtes Visavergabe an Berufskraftfahrer aus Drittstaaten.“ Jetzt müsse die Bundesregierung dafür sorgen, dass die neue Regelung in den Konsulaten auch angewendet wird.
Stefan Christodt