Berlin. Die Verlade- und Abladezeiten von Tieren müssen bei der Berechnung der Beförderungszeit von Tiertransporten mit einbezogen werden. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Laut der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dauert ein Transport vom Beginn des Verladens am Versandort und bis zum Abladen des letzten Tieres am Bestimmungsort.
Die Grünen verwiesen in ihrer Anfrage auch auf die Studie „Zur Beachtung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer im Zusammenhang mit Langstreckentransporten von Tieren“. Diese habe ergeben, dass bei langen Transporten mit nur zwei Fahrern, diese ihre vorgeschriebene Ruhezeiten nicht einhalten können, wenn sie die maximale Transportzeit der Tiere berücksichtigen. Hier verweist die Bundesregierung auf die Pflicht, Transporte so zu planen, dass beide Bestimmungen eingehalten werden. Wenn die maximale Transportzeit der Tiere (24 Stunden bei Pferden und Schweinen, 2 mal 14 Stunden mit einer Pause dazwischen bei Rindern und Schafen) ausgeschöpft werden soll, müsse ein dritter Fahrer engagiert werden. In der nächsten Aktualisierung der Vollzugshinweisen der Länder zur EG Nr. 1/2005 soll es genauere Hinweise zur Einhaltung der Sozialvorschriften für Fahrer geben. (hst)