Mainz. Sollte nach den für Samstag am Arbeitsgericht Mainz geplanten Verhandlungen über den Lokführer-Warnstreik eine der Parteien direkt in Berufung gehen, so wird das Landesarbeitsgericht als letzte Instanz darüber wohl nicht mehr am Wochenende verhandeln. Diese Einschätzung äußerte der Sprecher des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Egon Carlé, heute auf dpa-Anfrage in Mainz. Er wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um seine persönliche Ansicht handele. Der zuständige Richter könne dies nach eigenem Ermessen regeln. Das Arbeitsgericht Mainz wird sich am Samstag (14. Juli) mit den Widersprüchen der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) gegen das Verbot eines bundesweiten Warnstreiks befassen. Die Bahn hatte am Dienstag vor dem Arbeitsgericht einstweilige Verfügungen gegen die GDL-Arbeitsniederlegungen durchgesetzt, die sie für illegal und unverhältnismäßig hält. Die Richter gaben der Bahn Recht: Die Warnstreiks verletzten Friedenspflichtregeln, die sich aus noch ungekündigten Tarifverträgen ergeben. Nach GDL-Angaben vom Mittwoch wurden deshalb aus dem GDL-Entwurf für einen Tarifvertrag für das Fahrpersonal Teile herausgenommen, die von den Gerichten beanstandet worden waren. Wegen dieser „geänderten Umstände“ sei eine Aufhebung der Verfügungen beantragt worden. Bahnkundeb müssen unabhängig von der juristischen Entwicklung in dieser Woche nicht mehr mit Zugausfällen oder Verspätungen wegen Warnstreiks rechnen. Die GDL will bis einschließlich Sonntag zu keinen neuen Aktionen aufrufen. Die Gewerkschaft geht mit der Forderung nach einem eigenen Tarifvertrag an diesem Freitag in ein Spitzengespräch mit Bahnchef Hartmut Mehdorn. Gerichtssprecher Carlé sagte, falls die Kammern des Arbeitsgerichts am Samstag Urteile sprächen - womit zu rechnen sei - so müssten diese dem Unterlegenen zugestellt werden. Sollte dies noch am Samstag geschehen, so könne Berufung zum Landesarbeitsgericht erfolgen, das im einstweiligen Verfügungsverfahren letzte Instanz sei. Die Berufung erhalte eine Ordnungsziffer, womit die Zuständigkeit einer Kammer festgestellt werde. Da es insgesamt um drei Verfahren gehe, müsse geprüft werden, ob sie einer oder drei Kammern zugeteilt werden. Dabei sei auch der Geschäftsverteilungsplan zu beachten. Zudem müsse der Gegenseite die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Berufungsschriften gegeben werden. Die Frist dafür könne zwar abgekürzt werden, nach seinem Dafürhalten werde es aber dennoch weder am Samstag noch am Sonntag eine Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht geben. (dpa)
Tarifstreit: Gericht verhandelt am Samstag GDL-Widerspruch
Lokführer-Gewerkschaft legt neuen Tarifentwurf vor: Gerichtssprecher erwartet keine Entscheidung im Bahn-Berufungsprozess vor kommender Woche