Berlin. Auf Autobahnen in Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen sind die Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen bis 5. April 2021 verlängert worden. Das geht aus einer Übersicht des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) hervor.
In Brandenburg gilt die Ausnahme nach Angaben des BAG nur für Lastwagen, die den Einzelhandel für dessen täglichen Bedarf beliefern. In den anderen vier Bundesländern fallen laut BAG alle Beförderungen sowie Leerfahrten unter die Ausnahmeregel. Außerdem sind in Berlin und Brandenburg Fahrten von Groß- und Schwertransportern an Sonn- und Feiertagen weiterhin nicht erlaubt.
Generelle Ausnahmen für Belieferung von Corona-Impfzentren
Auch in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Hamburg und dem Saarland gelten bereits Ausnahmen vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bis aktuell 5. April 2021. In Niedersachsen gilt die Ausnahmeregel derzeit sogar bis 30. Juni 2021. In Bayern, Sachsen und Rheinland-Pfalz galt die Lockerung hingegen nur bis zum 28. Februar. In allen Bundesländern dürfen derzeit noch bis 30. Juni Lkw an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein, die die Corona-Impfzentren beliefern.
Bundesweit hatten die Länder vor knapp einem Jahr das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gelockert. Angesichts von Hamsterkäufen sollte damit sichergestellt werden, dass die Lebensmittel und Bedarfsgüter nicht knapp werden. Supermärkte konnten nach dem Haupteinkaufstag Samstag gleich wieder mit neuer Ware beliefert werden können.
Lebensmittel-Transporte grundsätzlich ausgenommen
Im Sommer bis zum Herbst galt das Verbot dann wieder. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr eigentlich Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen nicht fahren. Das Verbot gilt nicht für den Transport frischer Lebensmittel wie Milch, Fleisch, Fisch und leicht verderblichem Obst und Gemüse.
Für die Überwachung der Straßenverkehrsordnung sind die Länder zuständig. Sie können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen. (dpa/sn)