München. Am 1. November 2012 ist das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern in Kraft getreten, das die Arbeitszeit von Selbstfahrern reglementiert. Neben den Lenk- und Ruhezeiten müssen sich diese nun auch an Arbeitszeitvorschriften halten. Deutschland hat damit die Vorgaben der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Beschäftigte im Verkehrsbereich (2002/15/EG) in nationales Recht umgesetzt.
Dadurch ist die Regelarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche beschränkt. Ein Selbstfahrer darf jedoch seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet (Paragraf 3, Absatz 1). Wer Nachtarbeit leistet, darf innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten (Paragraf 3, Absatz 2). Außerdem müssen auch Selbstständige Ruhepausen einlegen (Paragraf 5). Bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Außerdem müssen sie ihre Arbeitszeit täglich aufzeichnen und für eine eventuelle Überprüfung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Die Bundesregierung hat sich bei den neuen Vorschriften für eine restriktive Auslegung des Begriffs „Arbeitszeit" entschieden. Allgemeine Bürotätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang zu der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, fallen ebenso wenig darunter wie Bereitschaftszeiten und Zeiten als Beifahrer. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen Bußgelder von 5000 bis 10.000 Euro. (ir)
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