Berlin. Die Bundesregierung plant im Mindestlohngesetz keine Ausnahme für Unternehmen, die Stück- oder Akkordlohn zahlen. Wie das für das zuständige Bundesarbeitsministerium jetzt auf Anfrage klargestellt hat, hat jeder Arbeitnehmer ab spätestens 2017 ein Recht auf wenigstens 8,50 Euro – unabhängig davon, was er in einer bestimmten Zeit leistet. Arbeitgeber, die nicht nach Stunden bezahlen, müssen ihre Lohnabrechnung demzufolge so umstellen, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird.
Für betroffene Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen heißt das Folgendes: Es genügt nicht, wenn sie künftig glaubhaft machen können, dass sich der Stücklohn am Stundenlohn von 8,50 Euro orientiert und zum Beispiel Paketzusteller bei angemessener Belastung im Durchschnitt den Mindestlohn erreichen.
Die Begründung im aktuellen Kabinettsentwurf des sogenannten Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie, das zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll und in dem auch der Mindestlohn geregelt ist, stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Stück- und Akkordlöhne gleichwohl weiterhin zulässig sind.
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) verhandelt derzeit mit den Branchen, in denen Stück- oder Akkordlöhne üblich sind, über Lösungen. Mit einer strengen Auslegung des Mindestlohnvorhabens würde die Bundesregierung allerdings vielen Unternehmen einen Strich durch die Rechnung machen, die Leistungslohn zahlen.
BdKEP plädiert für Kompromiss
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP) setzt sich aktuell für eine Umrechnungsmethode ein, die es erlaubt, verbindlich einen Schlüssel für die Umrechnung von Stücklohn in Zeitlohn auf der Grundlage einer angenommenen Normalleistung zu vereinbaren. „Diese Norm sollte an der Topografie des Verteilgebietes ausgerichtet und auch tatsächlich zu schaffen sein“, erläutert dessen Vorsitzender Andreas Schumann. Läge ein Arbeitnehmer dennoch darunter, weil er zum Beispiel bummelt, bekäme er weniger als 8,50 in der Stunde.
Der angestrebte Durchschnittswert soll durch ein zertifiziertes und nachprüfbares Bewertungsverfahren gesichert werden. Käme dieser Kompromiss nicht zustande, könnten einige Güterverkehrsbetriebe in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, sagt Schuhmann. „Sofern Unternehmen nachweisen, dass die Leistungsvorgaben an die Arbeitnehmer es ermöglichen, den gesetzlichen Mindestlohn im Regelfall zu erreichen, muss auch diese Art der Entlohnung gesetzeskonform sein“, fordert der BdKEP-Chef. (ag)