Bonn. Die Deutsche Post könnte die Beauftragung von Subunternehmern möglicherweise teuer zu stehen kommen. Der Konzern beschäftigt teilweise osteuropäische Auftragnehmer, um Briefe und Pakete in Deutschland zu transportieren. Wie die „Süddeutsche Zeitung“ jetzt berichtete, hat ein tschechischer Fahrer einer Prager Spedition vor dem Arbeitsgericht Bonn wegen zu geringer Bezahlung gegen die Deutsche Post AG geklagt. Wenn man dem Bericht glauben darf, verdient er umgerechnet 850 Euro im Monat.
Anlass für die Klage sind die seit 2015 geltenden Regelungen im deutschen Mindestlohngesetz, von denen der Mann nur durch Zufall erfuhr. Diese besagen, dass auch gebietsfremden Arbeitnehmern für die Dauer ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik der deutsche Mindestlohn zusteht und diese sich bei Mindestlohnverstößen entweder direkt an ihren Arbeitgeber oder den sogenannten Generalunternehmer wenden können – Stichwort: verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung. Das heißt, die Betroffenen können sich aussuchen, welcher Beteiligte in der Lieferkette für die zu niedrige Entlohnung aufkommen muss.
Kleine Summe, große Bedeutung
In diesem Fall will der Fahrer die Deutsche Post als Generalunternehmer beziehungsweise obersten Auftraggeber verpflichten, ihm die Differenz zum deutschen Mindestlohn nachträglich auszuzahlen. Für seine Arbeit auf deutschen Straßen zwischen Oktober 2015 und August 2016 seien das 8302 Euro, heißt es in der Klageschrift, die der „Süddeutschen Zeitung“ nach eigenen Angaben vorliegt. Seine Klage könnte laut dem Bericht einen Präzedenzfall für Tausende Mitarbeiter schaffen. Die Deutsche Post wollte demnach zu laufenden Gerichtsverfahren „keine Angaben“ machen.
Der Konzern weist die Verantwortung für solche Niedriglöhne der „Süddeutschen Zeitung“ zufolge von sich. Er überlässt es demzufolge offenbar den ausländischen Subunternehmen, ihre Fahrer ordentlich zu bezahlen. Man verpflichte die Firmen „bereits bei der Ausschreibung zur Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen, wie der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie explizit auch der Beachtung des Mindestlohngesetzes“, sagte eine Post-Sprecherin auf Anfrage: „Dies lassen wir uns bei Vertragsabschluss durch den jeweiligen Auftragnehmer schriftlich bestätigen.“ (ag)