Berlin/Köln. Das Bundesverkehrsministerium passt im Rahmen der Mautharmonisierung die Förderprogramme des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) an. Wie der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) und der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) übereinstimmend berichteten, ändern sich bei den Programmen De-minimis sowie Aus- und Weiterbildung zur Förderperiode 2014 sowohl Fristen als auch die Höhe der staatlichen Zuschüsse.
Ausschlaggebend bei der Förderung ist der Bestand an schweren Nutzfahrzeugen. Nach Auskunft der von DSLV und BWVL hat das Bundesverkehrsministerium beschlossen, den Stichtag für den Bestandsnachweis mautpflichtiger LKW über zwölf Tonnen vom 30. September auf den 15. September vorzuverlegen. Dieser Nachweis kann entweder mit Hilfe der Kopie einer Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder der Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgen.
Die Antragsfrist für das De-Minimis- und das Weiterbildungsprogramm fällt laut DSLV und BWVL für 2014 deutlich kürzer aus. So soll man nur noch vom 1. bis 31. Oktober 2013 beim BAG staatliche Zuschüsse zum Beispiel für Fahrerschulungen oder die Investitionen in Fahrerassistenzsysteme beantragen können. Da die Mittel begrenzt sind und die Nachfrage groß ist, empfehlen die Verbände, die Anträge bereits am 1. Oktober 2013 in Köln einzureichen, um tatsächlich Geld zu erhalten.
Niedrigere Förderhöchstbeträge
Neu festgesetzt hat das Bundesverkehrsministerium laut DSLV und BWVL für 2014 auch die Höhe der Förderung: Der Förderhöchstbetrag für De-Minimis pro Fahrzeug sinkt demnach von 1500 Euro auf 1000 Euro. Das Limit pro Unternehmen soll bei 25.000 Euro liegen. Die Förderung von Fahrzeugwäschen und Mitarbeiterprämien sei aus dem Katalog förderfähiger Maßnahmen gestrichen worden, hieß es.
Im Rahmen des Weiterbildungsprogramms liegt der maximale Zuschuss pro Fahrzeug nach Auskunft der Verbände künftig nur noch bei 420 Euro (kleine und mittlere Unternehmen) beziehungsweise 360 Euro (Großunternehmen). Bisher gab es 600 Euro.
Anträge zur Förderung der Ausbildung zum Berufskraftfahrer akzeptiere das BAG außerdem nur noch, wenn eine vom Ausbildungsbetrieb und dem potenziellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung vorliegt. Nachdem das BAG über den Antrag entschieden hat, hat das Unternehmen demanch zwei Monate Zeit, um eine Kopie des Ausbildungsvertrages und des Eintrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorzulegen.
Die neuen Förderrichtlinien für die Programme De-Minimis sowie Aus- und Weiterbildung liegen noch nicht offiziell vor. Erst nachdem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, treten sie in Kraft. (ks/ag)