Braunschweig. Durch die Klarstellung, dass auch Vertriebsmitarbeiter künftig unter bestimmten Umständen zur Luftfrachtsicherheit geschult werden müssen, hat das Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig für helle Aufregung bei Versendern gesorgt. Weil durch die zusätzliche Schulungsanforderung Tausende Vertriebsmitarbeiter des Konzerns geschult werden müssten, kündigte der Sicherheitsbeauftragte eines großen deutschen Industrieunternehmens an, in diesem Falle lieber die Zulassung als Bekannter Versender zurückzugeben. Das käme unterm Strich billiger. „Dass alleine das Wissen um die Versandart die Schulungspflicht bewirkt, ist nicht einzusehen und bringt keine zusätzliche Sicherheit“, schimpfte der Industrievertreter, der namentlich nicht genannt werden möchte.
Bisher galt folgender Grundsatz: Sobald eine Ware im Unternehmen als Luftfracht identifizierbar ist, muss sie vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Alle Personen, die Zugang zu diesen Waren haben, müssen speziell geschult werden. Vorgeschrieben ist eine „kleine Schulung“ im Umfang von drei Unterrichtseinheiten zur allgemeinen Schärfung des Sicherheitsbewusstseins der Mitarbeiter. Vermittelt werden unter anderem Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Nun soll die Regelung erheblich erweitert werden. Die Logik des LBA: Auch der Vertriebsmitarbeiter, der die Produktpalette seines Unternehmens kennt, erlangt bei der Bestellung einer Ware Wissen darüber, welche Waren per Luftfracht transportiert werden sollen. Die Regelung gilt laut einer Antwort des LBA auf eine Anfrage der VerkehrsRundschau sowohl für Unternehmen, die eine Zulassung zum Bekannten Versender anstreben als auch für bereits zugelassene Bekannte Versender. Bei Letzteren sollen die Prozesse „im Rahmen der fortlaufenden Statusprüfung“ angepasst werden.
„Auflagen ohne Nutzen“
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zeigt sich wenig begeistert von den neuen Anforderungen aus Braunschweig: „Seit einiger Zeit konfrontiert das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Verlader mit immer neuen nationalen Auflagen, die nur sehr kurzfristig kommuniziert werden. Diese Entwicklung sieht der BDI mit Sorge“, heißt es in einem Statement des Verbands. Ben Möbius, Abteilungsleiter Mobilität und Kommunikation beim BDI, zweifelt am Sinn der Maßnahme: „Die Auflagen sind ohne erkennbaren Nutzen für die Luftsicherheit, treiben aber die Kosten für Bekannte Versender in die Höhe.“
Nach Einschätzung von Annette Wiedemann, Leiterin des Schulungsanbieters Dekra Aviation, trifft die Neuinterpretation der VO (EU) Nr. 185/2010 vor allem größere Unternehmen mit vielen Vertriebsmitarbeitern. „Viele Versender haben bereits angedroht, ihren Status zurückzugeben“, weiß Wiedemann. Das hätte zur Folge, dass deren Luftfrachtsendungen von einem Reglementierten Beauftragten – in der Regel ein Spediteur – vor Verladen in ein Flugzeug einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden müsste. „Dann läge die gesamte Verantwortung für die Luftfrachtsicherheit in der Hand der Spediteure – das widerspricht dem Gedanken der sicheren Lieferkette“, gibt die Luftfrachtexpertin zu bedenken. (diwi)
Hintergrund:
Die EU-Verordnung VO (EU) Nr. 185/2010 stellt für Bekannte Versender klar, dass Fracht/Post als Luftfracht/Luftpost identifizierbar ist, wenn sie „anvisierbar“ ist. Ab diesem Zeitpunkt muss die Luftfracht vor dem Zugriff Dritter geschützt werden.
Ab wann eine Ware als Luftfracht erkennbar ist, müsse in jedem Unternehmen anhand „objektiver Kriterien“ überprüft werden. In der Klarstellung auf der Website des LBA werden Kriterien genannt, ab wann Luftfracht als solche identifizierbar ist. Demnach kann die Identifizierbarkeit als Luftfracht nicht nur durch eine sichtbare Beschriftung/Kennzeichnung der Ware gegeben sein, sondern auch, wenn:
- aus vorhandenen Papierdokumenten oder elektronischen Begleitdokumenten geschlossen werden kann, das es sich um Luftfracht handelt
- Vertriebsmitarbeiter/Mitarbeiter in der Auftragsannahme Kenntnis darüber haben, dass eine bestimmte Ware regelmäßig per Luftfracht transportiert wird („Wissen qua Funktion“)
- wenn bei einem Versender bekannt ist, dass bestimmte Waren ausnahmslos als Luftfracht versendet werden