Rom. Eine Gesetzesreform der Artikel 93 und 132 des italienischen Straßenverkehrskodex, schränkt den Einsatz von im Ausland registrierten Fahrzeugen stark ein. So heißt es etwa in Artikel 93, dass das Führen eines im Ausland registrierten Fahrzeugs demjenigen verboten ist, der seit mehr als 60 Tagen einen Wohnsitz in Italien hat. Dies gilt sowohl für italienische Staatsbürger, als auch für Bürger mit anderen Staatsangehörigkeiten. Ausnahmen gelten für geleaste Fahrzeuge, hier müssen entsprechende Nachweise mitgeführt werden.
Das Dekret gilt auch für Firmenfahrzeuge. Bei Verstößen sind empfindliche Strafe zu bezahlen: 712 Euro oder aber bei Begleichung innerhalb von fünf Tagen 498,40 Euro. Zusätzlich sind die italienischen Behörden zu einer vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeuges berechtigt bis die Ummeldung des Fahrzeuges nach Italien erfolgt ist. Geschieht dies nicht innerhalb von 180 Tagen, wird das jeweilige Fahrzeug enteignet.
Behörden sollen verstärkt ausländische Fahrzeuge kontrollieren
Laut italienischer Gesetzeslage sind Firmen verpflichtet, ihren Steuersitz in Italien zu halten, wenn das Hauptinteresse des Unternehmens in Italien liegt, sich dort der Verwaltungssitz befindet oder aber die Verwaltungsratsmitglieder auf italienischem Territorium wohnen. Hat das Unternehmen seinen Steuersitz in Italien, müssen die Firmenfahrzeuge ebenfalls ein italienisches Kennzeichen erhalten.
Hat das Unternehmen keinen Steuersitz in Italien, beschäftigt aber Fahrer mit Wohnsitz in Italien, ist deren Beschäftigung bei der im Ausland ansässigen Firma per Arbeitsvertrag nachzuweisen. Fehlen entsprechende Dokumente, wird ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1000 Euro fällig.
Behörden sind derzeit in Italien angehalten, Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen vermehrt zu kontrollieren. In allen Regionen wurden bereits mehrfach Bußgelder ausgestellt und Fahrzeuge vorübergehend stillgelegt. (nja)