Düsseldorf. In Deutschland ist die Rechtssituation für die Genehmigung von Drohnenflügen komplex: Die einzelnen Bundesländer haben ihre eigenen Bestimmungen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz des Antragstellers. Für den Probelauf der Deutschen Post in Bonn gilt nordrhein-westfälisches Landesrecht. Hier können die Bezirksregierungen in Düsseldorf und Münster Aufstiegserlaubnisse für Drohnen im Rheinland und Westfalen erteilen.
Eine allgemeine Erlaubnis ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Der Antrag muss einen gewerbsmäßigen Zweck verfolgen und der Steuerer muss in der Bedienung des Fluggeräts geübt sein. Dabei verlässt sich die Behörde auf dessen eigene Aussagen. Außerdem ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
Die Drohnen dürfen inklusive Ladung nicht schwerer sein als fünf Kilo und maximal 100 Meter über dem Boden schweben. Flugbetrieb über Menschenansammlungen oder Unglücksorten ist nicht erlaubt. Betroffene Grundstückseigentümer müssen den Flügen zustimmen. Noch aufwendiger ist das Prüfverfahren bei einer Einzelerlaubnis, in das weitere Behörden eingeschaltet werden können.
Keine luftrechtliche Erlaubnispflicht besteht für ausschließlich zu Privat- oder Hobbyzwecken genutzte Drohnen unter fünf Kilo. Allerdings hat der Spaß seine Grenzen, wann immer Rechte anderer betroffen sind - etwa der Lärmschutz und die Privatsphäre von Nachbarn. Wer Drohnen zum Fotografieren einsetzt, muss Persönlichkeitsrechte wahren.
Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Drohnenflügen sind die „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen” in der Luftverkehrsordnung. Allein die Bezirksregierung Düsseldorf hat in den vergangenen drei Jahren etwa 190 allgemeine und rund 70 einzelne Erlaubnisse erteilt. Antragsteller seien Firmen gewesen, berichtete die Behörde. Darunter Filmunternehmen, Makler- und Ingenieurbüros sowie Kameraleute. (dpa)