Köln. Unternehmen des Straßengüterverkehrs, die Fahrten nach Frankreich durchführen, müssen im Zuge der Neuregelungen zum Mindestlohn im nötigen Entsendeformular auch Angaben zur Registrierung im nationalen elektronischen Register für Güterverkehr gemäß Artikel 16 der EU-Verordnung 1071/2009 machen (nur bei Transporten mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen). Nun weist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) daraufhin, dass sich die Spediteure die erforderlichen Daten für den Nachweis auf der BAG-Webseite ganz einfach selbst ausdrucken, um sie anschließend in das Formular (Cerfa n°15553*01) des französischen Arbeitsministeriums übertragen zu können.
Dazu müssen auf der BAG-Webseite unter www.bag.bund.de im Bereich Verkehrsunternehmensdatei – Unternehmenssuche lediglich Name und Ort oder Name und Postleitzahl des entsprechenden Unternehmens eingegeben werden. Anschließend lassen sich nach Aufruf des Treffers die Eingaben über die Schaltfläche „Seite drucken“ ganz einfach ausdrucken.
Hier finden Sie den direkten Link zur Suchmaske:
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Verkehrsunternehmensdatei/unternehmenssuchesuche_node.html
Erst kürzlich hatte das französische Transportministerium eine leicht überarbeitete Version der vorgeschriebenen Entsendebescheinigung veröffentlicht. Bereits vorher ausgefüllte Formulare behalten jedoch ihre Gültigkeit. (sno)
Französischer Mindestlohn: Eintragungsnachweis selber ausdrucken
Auf der Homepage des BAG können Spediteure die Angaben zu ihrem Unternehmen abrufen und ihre Unterlagen vervollständigen.