Luxemburg. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann nur eine Sanktion für alle fehlenden Blätter verhängt werden, wenn Fahrer von Bussen und Lkw bei einer Kontrolle die Schaublätter ihrer Fahrtenschreiber nicht vollständig vorlegen können (Urt. v. 24.3.2021, Rs. C-870/19 u. C-871/19). Das Fehlen mehrerer Blätter bedeute einen „einheitlichen Verstoß“ gegen das Unionsrecht, so die Richter.
In den konkreten Fällen ging es um zwei Fahrer, die 2013 in Italien kontrolliert wurden und bei der Verkehrskontrolle nicht die kompletten Schaublätter ihrer Fahrtenschreiber der vergangenen 28 Tage vorlegen konnten. Da nur ein Teil der Schaublätter vorgelegt werden konnte, verhängten die italienischen Behörden mehrere Sanktionen, die sich an der Zahl der fehlenden Blätter orientierten. Gegen die verhängten Strafen gingen die Fahrer jeweils gerichtlich vor.
Behörden können nur eine Strafe verhängen
Der EuGH hat nun entschieden, dass die Behörden in solchen Fällen nur einen Verstoß des Fahrers feststellen dürfen. Denn das Unionsrecht begründe nur eine Verpflichtung zur Vorlage, die sich auf den gesamten Zeitraum von 29 Tagen – die 28 zurückliegenden Tage sowie der aktuelle Tag der Kontrolle – erstrecke. Der Verstoß bestehe also darin, dass der Fahrer nicht alle Schaublätter vorlegen kann, weshalb es nur eine einzige Sanktion geben könne, unabhängig davon, wie viele Schaublätter fehlen.
Der Grundsatz der „gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen, wonach für die Bürger erkennbar sein muss, für welche Verhaltensweisen sie nach den gesetzlichen Vorschriften mit welchen Sanktionen zur Verantwortung gezogen werden, gilt für diesen Bereich“, erklärte das Gericht in seinem Urteil. (tb)