Brüssel. Der EU-Rat hat eine Reihe von Rechtsakten als Teil seiner Notfallvorbereitungen für den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen angenommen. Wichtig für Verkehrsunternehmen: Falls Großbritannien die Europäischen Union ohne Deal verlässt, ändert sich im Straßengütertransport bis Ende 2019 nichts. Zudem gelten dann Vorschriften, mit denen gewährleistet wird, dass der Zug- und der Luftverkehr zwischen der EU und dem UK weiterhin sichergestellt sind. Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen und jetzt final verabschiedeten Ausnahmeregelungen sollen größere Schäden und Beeinträchtigungen in bestimmten Wirtschaftszweigen verhindern.
Beiden Seiten müssen sich dieselben Rechte einräumen
Zu den Ausnahmen für Straßentransporte: Fuhrunternehmen mit EU-Gemeinschaftslizenz sollen auch im Fall eines ungeregelten Brexits befristet bis zum Jahresende Güter zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU befördern dürfen. Voraussetzung ist, dass Großbritannien Transportunternehmen mit Sitz in der EU die gleichen Rechte einräumt. Es ist also nicht notwendig, CEMT-Genehmigungen für diese Verkehre für das Jahr 2019 zu beantragen.
Außerdem müssen weiterhin die einschlägigen sozialen und technischen Vorschriften der EU für Fahrer beziehungsweise Fahrzeuge einhalten und ein fairer Wettbewerb zwischen EU- und britischen Betreibern gewährleistet werden. Auch die beschlossenen Maßnahmen für grenzüberschreitende Zugverbindungen hängen davon ab, dass das Vereinigte Königreich gleiche Normen, Anforderungen und Verfahren anwendet.
Darüber hinaus hat die EU bei ihren transeuropäischen Verkehrsnetzen Anpassungen vorgenommen, um für Kontinuität bei den Infrastrukturinvestitionen zu sorgen. Mit den Änderungen der Rechtsvorschriften über Schiffsprüfungsorganisationen werde zudem Schiffsbetreibern Rechtssicherheit geboten, hieß es in einer Pressemitteilung des Rates. (ag)