Brüssel. Die EU-Kommission hat jetzt klarstellende Hinweise für Berufskraftfahrer zur Nachweisführung über andere Tätigkeiten außerhalb von Lenkzeiten während des 28-tägigen Nachweiszeitraums veröffentlicht. Darauf wies kürzlich der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) hin. Bisher ließ das Unionsrecht zur Verwendung von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr diesbezüglich noch Interpretationsspielraum.
Die „Commission Clarification Note No 7“ ist nun in englischer Sprache auf der Website der EU-Kommission zu finden. Sie befasst sich mit der Auslegung der Artikel 34 Absatz 1 und 3 der EU-Verordnung 165/2014, Artikel 15 Absatz 7 der (mittlerweile außer Kraft getretenen) EWG-Verordnung 3821/85, Artikel 6 Absatz 5 der EG-Verordnung 561/2006 und Artikel 11 Absatz 3 der EG-Richtlinie 2006/22.
Es wird darin laut dem BGL ausdrücklich betont, dass grundsätzlich alle Zeiten - seien es Lenkzeiten, Arbeits- und Bereitschaftszeiten, Pausen- und Ruhezeiten sowie Urlaubs- und Krankheitszeiten - durch manuelle Eingabe am Fahrtenschreiber oder Vermerk auf dem Schaublatt dokumentiert werden müssen.
Nur wenn ein manueller Nachtrag aus objektiven, technischen Gründen nicht möglich ist, dürften Fahrer weiterhin eine Bescheinigung vorlegen. Das kann der Fall bei älteren Digitacho-Generationen sein, die den Nachtrag langer Abwesenheitsperioden nicht zulassen oder wenn das Nachtragen extrem mühsam wäre.
Der BGL empfiehlt wegen der vorgeschriebenen Anerkennung durch andere Mitgliedsstaaten in derartigen Fällen nur Bescheinigungen in Form des sogenannten EU-Formblattes zu verwenden. (mo/ag)