Köln. Bis 2018 müssen alle 43 Mitgliedstaaten der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (CEMT) eine 2015 in Leipzig verabschiedete Qualitätscharta in ihr nationales Recht überführen, um weiterhin CEMT-Genehmigungen wie bisher zu erhalten. CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten. Dies soll zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im Straßengüterverkehr des sogenannten CEMT-Raums beitragen.
Vorgesehen ist nach Angaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) die Angleichung des Rechtsrahmens im Bereich des Berufszugangs sowie der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Berufskraftfahrerqualifikation bei Beförderungen mit CEMT-Genehmigungen. Hierfür wurden der Behörde zufolge im Wesentlichen die Regelungen der in diesem Bereich bereits bestehenden europarechtlichen Rechtsakte in die Qualitätscharta übernommen, sodass diese künftig auch für CEMT-Mitgliedstaaten gelten, die nicht zur Europäischen Union gehören (zum Beispiel Albanien, Russland, Schweiz, Serbien oder Türkei).
Wie die Kontingente an CEMT-Genehmigungen künftig entsprechend der neuen Regel aufgeteilt werden, wird derzeit noch diskutiert. Eine Änderung der CEMT-Erteilungsrichtlinie ist laut dem BAG zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, da die für 2016 geltende Kontingentsaufteilung auch für das nächste Jahr gelten soll. Für Deutschland ist der Umsetzungsaufwand sehr gering, da die einschlägigen Regelungen bereits durch die geltenden EU-Vorschriften beziehungsweise durch die bereits erfolgte Umsetzung von Unionsrechts in nationales Recht bei uns Anwendung finden. (ag)