Bielefeld/Berlin. Nachdem es in Zeiten von Corona verboten ist, Schulungen mit mehreren Personen abzuhalten, veröffentlichte das BMVI kürzlich folgende Einschätzung: „Vorhandene digitale Verfahren (auch E-Learning) können nach hiesiger Einschätzung weitgehend vorübergehend eingesetzt werden (Fahreignung ausgenommen).“ Wie das BMVI ergänzte, sollten anderslautende Bund-Länder-Beschlüsse in dieser besonderen Situation nicht zwangsläufig maßgebend sein. Die Maßgabe sollte zunächst bis zum 17. April 2020 gelten.
Das Verkehrsministerium NRW schreibt jetzt eine Klarstellung dazu in der es heißt: „Das Verkehrsministerium NRW begrüßt es, dass im Rahmen des Präsenzunterrichtes E-Learning ergänzend und unterstützend genutzt wird. Dies ist bereits zurzeit möglich und gewünscht. Das VM kommt aber auch zum Schluss: Da das BMVI in der Vergangenheit den kompletten Ersatz der Präsenzausbildung durch digitale Verfahren kategorisch abgelehnt hat, weil weder Inhalt noch verfahrenstechnische Ausgestaltungen bekannt seien, kann eine Empfehlung oder Ausnahme betreffend der Nutzung derartiger Verfahren bis auf weiteres nicht erfolgen.
„Wenn die Restriktionen im Zusammenhang mit der Corona-Krise wieder gelockert werden, bestehen keine Bedenken, Blockunterricht über den vorgeschriebenen Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 3 Fahrschüler-Ausbildungsordnung hinaus zu ermöglichen. Die konkrete Festlegung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Hinsichtlich der Weiterbildungsbescheinigungen nach § 5 BKrFQV wird auf den Erlass vom 17.03.2020 (Az.: 42-01-/6 17.03.2020) verwiesen“, so das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. (gg)