Bielefeld. Zahlreiche Fahrschulen und Schulungsstätten, die nach dem BKrFQG aus- und weiterbilden, nutzen aktuell die in einigen Bundesländern bis zum 17. April 2020 befristete Ausnahme, alternativ zum momentan nicht durchführbaren Präsenzunterricht E-Learnings anzubieten. Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld informiert aktuell, dass dadurch kein rechtsfreier Raum entsteht. „Auch wenn in den dafür erforderlichen Genehmigungsbescheiden in der Regel nicht explizit auf alle zu beachtenden Rechtsgrundlagen, insbesondere auch auf technische und datenschutzrechtliche Anforderungen hingewiesen wird, so entsteht dadurch kein rechtsfreier Raum“, so Volker Uflacker von der IHK. Auch die Zentrale zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs weist darauf in einer Stellungnahme (siehe hier) vom 7. April 2020 noch einmal deutlich hin.
Das bedeutet unter anderem, dass der Online-Theorieunterricht nur im Umfange der erteilten Erlaubnis zulässig ist, der Unterricht nur als Live-Stream durchgeführt werden darf, Interaktion, Diskussion und Schüleraktivierung gegeben sein müssen, eine namentliche Anmeldung eines jeden einzelnen Teilnehmers im geschlossenen Webinarraum sichergestellt werden muss und eine Dokumentation einschließlich von Datum und Uhrzeit des Ein- und Ausloggens des Teilnehmers angefertigt werden müssen. Alleine die personalisierte Dokumentation stellt die Nutzung von einigen Webinar-Plattformen wie etwa Skype oder Zoom, die ihre Server außerhalb der EU betreiben, in Frage bzw. bedingen zusätzliche Anforderungen gemäß DSGVO. „Wer sich bisher noch nicht ausgiebig mit der DSGVO beschäftigt hat, sollte dies im Rahmen des E-Learnings umso mehr tun“, so Uflacker. (gg)