Bonn. Die Deutsche Post ändert zum 1. Januar 2020 ihre AGB. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Kunden Dialogpost-Produkte nur noch für den Versand von Werbung nutzen. Sendungen mit allgemeinen oder persönlichen Informationen, die keine Werbung sind, dürfen künftig nicht mehr mit Dialogpost, sondern nur noch als Brief, beziehungsweise als Postkarte versandt werden.
Hintergrund ist laut der Deutschen Post ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, demzufolge die reine Inhaltsgleichheit von Briefen nicht ausreicht, um die vergünstigten Dialogpost-Tarife in Anspruch zu nehmen. Entscheidend ist dabei immer der Hauptzweck der Sendung: Werbliche Sendungen, deren Versand weiterhin mit Dialogpost möglich ist, motivieren zum Produktkauf oder zur Nutzung von Dienstleistungen, können aber zum Beispiel auch Kundenkarten, Einladungen zu Stadtfesten, Ausstellungen, Gewinnspielen oder Spendenaufrufe beinhalten.
Nicht-werbliche Sendungsanlässe werden ab Januar nicht mehr als Dialogpost befördert
Nicht mehr als Dialogpost zulässig sind beispielsweise der Versand von allgemeinen oder persönlichen Informationen wie AGB-Änderungen, Bestellbestätigungen und Preisanpassungen sowie Einladungen zu Jahreshaupt-, Aktionärs- und Mitgliederversammlungen. Auch Umfirmierungen, Geschäftsübernahmen oder Firmenumzüge sind nicht-werbliche Sendungsanlässe und werden ab Januar nicht mehr als Dialogpost befördert.
Kunden mit größeren Sendungseinlieferungen, z.B. mindestens 250 in der Region verbleibende oder 5000 überregionale Sendungen, können diese nach Auskunft der Deutschen Post ab dem 1. Januar 2020 unter bestimmten Voraussetzungen zu vergünstigten (so genannten Teilleistungs-)Konditionen über die Deutsche Post befördern. (tb)