Berlin. Wie ist es um den Schutz von persönlichen Daten bei der Überwachung von Fahrverboten bestellt? Diese Frage stellte sich die Fraktion „Die Linke“ und richtete eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung. Die Antwort fiel sehr eindeutig aus: Lediglich das Standbild des Fahrzeuges und des Fahrers dürften laut des neuen Paragrafen 63c im Entwurf des Straßenverkehrsgesetzes erhoben werden”, berichtet der Newsdienst „Heute im Bundestag“ in seiner aktuellen Ausgabe.
Das Bild des Fahrzeugs, des Fahrers sowie Ort und Zeit der Verkehrsteilnahme im Gebiet mit Fahrverboten dürften demnach ausschließlich „zum Zweck der Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt werden, wenn das Fahrzeug nicht zur Verkehrsteilnahme berechtigt ist“, heißt es dort weiter. Personenbezogene Daten würden stets dem Schutz des geltenden Datenschutzrechts unterliegen, so die Bundesregierung in ihrer Antwort. (sno)
Datenschutz gilt auch bei Überwachung von Fahrverboten
Welche Informationen über ein Fahrzeug im Rahmen einer Kontrolle erfasst werden dürfen, wollte die Fraktion "Die Linke" von der Bundesregierung wissen. Die Antwort fällt sehr eindeutig aus.