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Bundesrat will Änderungen am EU-Mobility-Package

12.07.2017 15:39 Uhr
Bundesrat will Änderungen am EU-Mobility-Package
Die Bundesregierung soll sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass gebietsfremde Transportunternehmen nicht binnen fünf Tagen unbegrenzt viele Kabotagefahrten in einem Mitgliedsstaaten durchführen dürfen
© Foto: Horst Galuschka/dpa/picture-alliance

Die Vorschläge der EU-Kommission zu Verschärfungen beim gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen und zur Ausweitung der Kabotage-Vorschriften gehen der Länderkammer zu weit.

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Berlin. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag zum geplanten EU-Mobility Package der Europäischen Kommission Stellung genommen und einige Änderungen bezüglich der Professionalisierung der Transportgeschäfts mit leichten Nutzfahrzeugen und der Ausweitung der Kabotage-Vorschriften gefordert. Den Brüsseler Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der EG-Verordnung 1071/2009 und der EG-Verordnung 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor begrüßte die Länderkammer grundsätzlich.

Sie unterstütze die Absicht der Kommission, hieß es, die Regelungen für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und die Bestimmungen zum Marktzugang des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs wirksamer zu gestalten und einen einheitlicheren Vollzug sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Der Bundesrat sprach sich aber dafür aus, dass Unternehmen, die ausschließlich Güterbeförderungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen ausführen, weiterhin von der Erlaubnispflicht ausgenommen bleiben.

Zu hoher Verwaltungsaufwand befürchtet

Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für sogenannte Kleintransporter würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, hieß es zur Begründung. Von derzeit rund 2,8 Millionen in Deutschland zugelassenen Lkw hätten rund 524.000 Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. „Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit einem geringeren Anteil dieser Fahrzeuge gewerblicher Güterkraftverkehr versehen wird, sowie ein vereinfachtes Verfahren zugrunde legt, dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Personalbedarf in den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden mehr als verdoppelt“, erklärte der Bundesrat.

Neben den neuen Erlaubnisverfahren soll von den Unternehmen, die gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen durchführen, ein Nachweis über eine in der Änderung des EU-Recht näher bezeichnete finanzielle Leistungsfähigkeit abverlangt werden. Die Bundesländer befürchten hierin einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die eher kleinen Betriebe. Weil die leichten Nutzfahrzeuge wegen ihrer geringen Transportkapazität überwiegend für Gütertransporte im Nahbereich verwendet würden, sei darüber hinaus die Notwendigkeit für eine EU-weite Regelung hinterfragen.

Keine Ausweitung der Kabotage-Vorschriften

In seiner Stellungnahme unterstützt der Bundesrat überdies die Absicht der Kommission, den Kabotage-Begriff zu präzisieren. Er sieht aber Änderungsbedarf hinsichtlich der angestrebten Neuregelung, die eine Aufhebung der maximalen Anzahl an Kabotagefahrten vorsieht. Die von Brüssel vorgeschlagene Regelung könnte dazu führen, die Gründung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu unterlaufen und geltende Vorschriften des anderen Mitgliedstaates zu umgehen. Denn damit wären praktisch dauerhafte Aufenthalte auf dem Transportmarkt des Aufnahmemitgliedstaates oder der angrenzenden Mitgliedstaaten ermöglicht, heißt es.

Der Bundesrat bat daher die Bundesregierung, sich bei den Beratungen des Mobility Packages in den EU-Gremien insbesondere dafür einzusetzen, dass an der bisherigen 3-Fahrten-in-7 Tagen-Vorschrift festgehalten wird oder gegenüber dem Vorschlag der Kommission die Zahl der aufeinanderfolgenden Tage für Kabotage-Transporte pro Mitgliedstaat reduziert und zugleich eine Höchstgrenze pro Monat für die gesamte Union eingeführt wird. So könnte das Unterlaufen der Niederlassungspflicht bei quasi dauerhaften Aufenthalten in Aufnahmemitgliedstaaten oder in angrenzenden Mitgliedstaaten vermieden werden. (ag)

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