Frankfurt am Main/Berlin. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) haben am Montag eine gemeinsame Erklärung zum Mindestlohngesetz (MiLoG) veröffentlicht. Darin legen die Gewerkschaft und der Verband noch einmal ihre Position zum Geltungsbereich des Mindestlohns dar.
„Alle Beschäftigten, die im Inland arbeiten, haben hier einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – egal woher sie oder ihre Arbeitgeber kommen“, heißt es in dem Papier.
„Sobald also Lkw-Fahrer in Deutschland tätig werden, z.B. auf deutschen Straßen Lkw fahren, müssen gem. §§ 1, 20 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens 8,50 Euro/Stunde zahlen.“ Ohne explizit auf die umstrittene Anwendung des Mindestlohns bei grenzüberschreitenden Transporten oder Transitfahrten einzugehen, würde die Schlussfolgerung aus dieser Formulierung nahelegen, dass in beiden Fällen nach Ansicht des BGL und des DGB der Mindestlohn zu zahlen sei.
An anderer Stelle schreiben die Initiatoren der Erklärung: „Ausländischen LKW-Fahrer/innen steht der deutsche Mindestlohn zu, wenn sie Transporte im Geltungsbereich des MiLoG auf deutschem Territorium durchführen.“
DGB und BGL begrüßen ausdrücklich, „dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Deutschland eine verbindliche Lohnuntergrenze für alle festschreibt.“ Beide verweisen auf den herrschenden Verdrängungswettbewerb im Transportmarkt, der zulasten deutscher Unternehmen gehe und auf die „teils unzumutbaren Arbeitsbedingungen“ der ausländischen Fahrer. Ferner verweisen BGL und DGB darauf, dass mittlerweile 40 Prozent aller mautpflichtigen Verkehre mit Fahrern und Fahrzeugen ausländischer Herkunft durchgeführt würden.
Um Wettbewerbsverzerrungen auf dem deutschen Markt zu verringern, sei es wichtig, dass für alle Arbeitgeber und Beschäftigten unabhängig vom Herkunftsland gleiche Sozial- und Entlohnungsstandards im deutschen Transportmarkt herrschten, schreiben Gewerkschaft und Verband. Beide veröffentlichen die Erklärung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Auffassungen über den Geltungsbereich des Mindestlohns. Nach heftigen Protesten aus dem Ausland hat das Bundesarbeitsministerium bei Transitverkehren die Kontrollen und die Ahndung von Verstößen durch die staatlichen Behörden bis zur Klärung europarechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz ausgesetzt. Im Unterschied zum BGL hatte sich der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) in einem Positionspapier für die Aussetzung des Mindestlohns bei grenzüberschreitenden Verkehren ausgesprochen. Als Begründung nannte der DSLV das unkalkulierbare Haftungsrisiko für deutsche Speditionen, das sich aus der im MiLoG verankerten Auftraggeberhaftung ergibt. In diesem Zusammenhang hatte der Verband zudem eine Entschärfung der Auftraggeberhaftung beim Mindestlohngesetz gefordert. (diwi)