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BGH stärkt Mitbestimmung in Unternehmen mit vielen Leiharbeitern

21.08.2019 12:15 Uhr
Lager, Logistik, Fachkräfte, Personal, Mitarbeiter
Maßgeblich ist, wie viele Arbeitsplätze länger als sechs Monate mit Leiharbeitern besetzt sind
© Foto: WavebreakmediaMicro/Adobe Stock

Leiharbeiter sind nach den Vorschriften für die Bildung des Aufsichtsrats als Beschäftigte zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen mit vielen Leiharbeitern. Nach den Vorschriften für die Bildung des Aufsichtsrats sind diese als Beschäftigte zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Damit ist aber nicht gemeint, wie lange der einzelne Leiharbeiter in dem Unternehmen bleibt, wie die obersten Zivilrichter in Karlsruhe nun entschieden. Maßgeblich sei vielmehr, wie viele Arbeitsplätze länger als sechs Monate mit Leiharbeitern besetzt sind – auch wenn diese wechseln. Das teilte das Gericht am Dienstag mit. (Az. II ZB 21/18) 

Von der Beschäftigtenzahl hängt ab, ob die Arbeitnehmer gleichberechtigt im Aufsichtsrat vertreten sind. Bis zum sogenannten Schwellenwert von 2000 Beschäftigten steht ihnen nur ein Drittel der Sitze zu, in größeren Unternehmen die Hälfte. 

Im konkreten Fall wollte der Gesamtbetriebsrat eines Logistikunternehmens durchsetzen, dass der Aufsichtsrat paritätisch besetzt wird. Ungefähr ein Drittel der Belegschaft machten Leiharbeiter aus, je nach Auftragslage. Alle eingerechnet, hatte das Unternehmen – eine GmbH – im fraglichen Zeitraum immer mehr als 2000 Beschäftigte. Zählte man nur die Leiharbeiter mit, die länger als sechs Monate blieben, lag die Beschäftigtenzahl unter 2000. 

Nach der BGH-Entscheidung steht den Arbeitnehmern trotzdem jeder zweite Sitz im Aufsichtsrat zu. Entscheidend sei nicht der einzelne Leiharbeiter, sondern „ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher so dauerhaft erfolgt, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz”. Damit wurde ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle bestätigt. (dpa)

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