Dortmund. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: S 10 RA 79/04) entschieden. In dem Fall ging es um drei Studenten der Universität Siegen, die in ihrer Ausbildung zum Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik zwei 13-wöchige Betriebspraktika absolvieren müssen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellte bei einer Betriebsprüfung in der ausbildenden Maschinenfabrik die Sozialversicherungspflicht der Studenten fest und forderte insgesamt 2700 Euro Beiträge nach. Dagegen klagte die Firma. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es bestätigte die Auffassung der DRV, dass die Studenten in den Praxisphasen als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind. Bei den Praktika handele es sich nicht um Teile des Studiums. Die Studenten seien in die Maschinenfabrik eingebunden, weisungsgebunden und damit abhängig beschäftigt.
Aktuelles Urteil: Sozialversicherungspflicht von Studenten im Praktikum
Studenten eines dualen Studiengangs mit verpflichtenden Praktika sind während ihrer betrieblichen Ausbildungsphase sozialversicherungspflichtig.