Berlin. Die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zur Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit von Wirtschaftsbeteiligten im Zuge der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen ist zwar bis auf weiteres ausgesetzt. Trotzdem haben anscheinend mehrere Hauptzollämter – unter anderem das in Hamburg-Stadt – damit begonnen, bei den Bewilligungsinhabern Bescheinigungen in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen) anzufordern. Das teilte der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) kürzlich mit.
Der DSLV weist nun darauf hin, dass Unternehmen, die von ihren Hauptzollämtern zur Vorlage von Bescheinigungen für Steuersachen aufgefordert wurden, dieser Aufforderung nicht nachkommen müssen. Bisher ist nämlich noch unklar, ob die Überprüfungen datenschutzrechtlich zulässig sind. Das zuständige Bundesfinanzministerium hatte Ende 2017 auf Initiative der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei den Hauptzollämtern diesbezüglich eine Auszeit angeordnet.
Bis zu welchem Zeitpunkt die Abfrage der Steuer-ID ausgesetzt ist, ließ das Ministerium damals offen. Die Interessenvertreter der Speditions- und Logistikbranche gehen davon aus, dass eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über Zulässigkeit der Steuer-ID-Abfrage durch den deutschen Zoll abgewartet wird. (ag)