Berlin. Am 13. Juni 2014 tritt die neue Verbraucherrechte-Richtlinie der Europäischen Union (EU) in Deutschland in Kraft. Ziel ist es, die Rechte der Verbraucher europaweit zu vereinheitlichen und so einen funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Verordnung betrifft vor allem den Onlinehandel. In Deutschland haben sich durch die Gesetzesänderung die Regeln über Informationspflichten und Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen geändert.
Wenn ein Unternehmen außerhalb seiner Geschäftsräume künftig einen Vertrag mit einem Verbraucher abschließt, kann dieser ihn europaweit ohne Angabe von Gründen 14 Tage lang wiederrufen. Online-Händler sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) daher anpassen.
Nach der neuen Richtlinie kann der Kunde die Ware nicht mehr einfach zurückschicken, sondern muss den Widerruf eindeutig erklären. Dafür muss der Händler ihm ein EU-einheitliches Formular zur Verfügung stellen und ihn im Vorfeld genau über sein Widerrufsrecht aufklären. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) empfiehlt das Wiederrufsformular zusammen mit den AGB und der Wiederrufsbelehrung an die Bestellbestätigung anzuhängen.
Kunde muss die Kosten tragen
Neu ist auch, dass im Widerrufsfall der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung tragen muss. Damit wird die deutsche 40-Euro-Klausel, nach der der Händler bei Waren über einem Warenwert von 40 Euro die Rücksendungskosten tragen musste, hinfällig. Der Online-Händler kann die Kosten als Serviceoption aber freiwillig übernehmen. Bei nicht paketversandfähiger Ware muss der Händler die Höhe der Rücksendungskosten in der Widerrufsbelehrung angeben.
Die Richtlinie sieht auch vor, dass Händler deutlich erkennbar eine Telefonnummer angeben müssen, die für Bestandskunden nicht teurer als der Grundtarif sein darf. Checkboxen, mit denen ein Kunde Zusatzleistungen bestellen kann, dürfen nicht mehr automatisch abgehakt sein.
Neues auch für Möbelspediteure
Auch Möbelspediteure betrifft die neue Verbraucherrechte-Richtlinie. Die neue Verbraucherrechte-Richtlinie stellt zwar Umzüge vom Widerrufsrecht frei, nicht aber die Lagerung von Umzugsgut. Der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) hat daher neue Musterverträge erstellt, die diese Regelungslücke schließen. Darauf, dass es bei Umzugsverträgen kein Widerrufsrecht gibt, müssen Möbelspediteure künftig ausdrücklich hinweisen.
Vor Vertragsabschluss sind Umzugsunternehmer nach dem 13. Juni außerdem dazu verpflichtet, dem Kunden bestimmte Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen, in Papierform oder auf einem Datenträger. Dazu gehören unter anderem die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, der Preis inklusive Steuern und Abgaben sowie Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen mit den jeweiligen Fristen. (ks)