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Wann Flüchtlinge arbeiten dürfen

07.09.2015 10:21 Uhr
Wann Flüchtlinge arbeiten dürfen
Viele Flüchtlinge möchten dem Arbeitsmarkt in Deutschland möglichst schnell zur Verfügung stehen. Doch bis dahin gilt es, bürokratische Hürden zu überwinden
© Foto: Picture Alliance/dpa/Sven Hoppe

Viele Flüchtlinge aus dem Ausland wollen arbeiten und viele Speditionen würden sie gerne einstellen. Welche Voraussetzungen gelten.

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München. Sie sind jung, sie sind arbeitswillig - aber sie haben schwer Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt: Asylsuchende aus Syrien und anderen Ländern. Doch der Arbeitsmark-Zugang in Deutschland ist sehr komplex, die bürokratischen Hürden für Arbeitgeber, die sich engagieren wolle, hoch. In Deutschland gibt es mindestens ein Dutzend Statuskombinationen für Flüchtlinge: asylsuchend, geduldet, mit oder ohne hypothetischen Zugang zum Arbeitsmarkt, aus politischen oder humanitären Gründen, seit zwölf Wochen, 15 Monaten oder vielen Jahren im Land. Je nach Status gilt eine andere Zugangsregelung zum Arbeitsmarkt. Die VerkehrsRundschau erklärt die wichtigsten Unterschiede:

Wann Flüchtlinge arbeiten dürfen - die Übersicht

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis und haben uneingeschränkten Zugang zum Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Asylbewerber (also Personen, bei denen noch keine Entscheidung im Verfahren erfolgt ist) erhalten eine „Aufenthaltsgestattung” und können nach drei Monaten Wartefrist mit Zustimmung der Ausländerbehörde ein Praktikum und eine betriebliche Berufsausbildung antreten.

Geduldete (Personen, bei denen eine ablehnende Entscheidung im Verfahren getroffen wurde, die aber nicht abgeschoben werden können) können ein Praktikum, für das Mindestlohn gezahlt werden muss, nach drei Monaten Wartefrist und ein mindestlohnfreies Praktikum sowie eine betriebliche Berufsausbildung sofort antreten. Für die Wartefrist zählen Zeiten der Aufenthaltsgenehmigung mit. Auch hier ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung darf allerdings nicht erteilt werden, wenn das Abschiebehindernis vom Geduldeten selbst herbeigeführt wurde oder er nicht mitwirkt.

In jedem Fall sollten Arbeitgeber frühzeitig mit der örtlichen Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen, da diese die Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang trifft.

Eine Hürde ist nicht nur, dass für Asylsuchende und Geduldete zunächst ein absolutes Beschäftigungsverbot von drei Monaten gilt. Nach diesem Zeitraum müssen diese Personengruppen bei der Ausländerbehörde eine Erlaubnis zur Aufnahme einer konkreten Beschäftigung beantragen, der die Bundesagentur für Arbeit in den meisten Fällen zustimmen muss. Im Rahmen der so genannten Vorrang- und Arbeitsbedingungsprüfung prüft die Agentur unter anderem, ob ein Deutscher oder EU-Bürger den Job machen kann, bevor sie eine Arbeitserlaubnis an einen Flüchtling erteilt. Gerade diese Vorrangprüfung stößt bei Unternehmern oft auf Unverständnis, da sie auf beiden Seiten für Rechtsunsicherheit sorgt – bei den Flüchtlingen wie bei den Arbeitgebern – und mit einem hohem Bürokratieaufwand, Zeit und Kosten verbunden ist. Erste Schritte in Richtung Bürokratie-Abbau wurden allerdings bereits gemacht. So hat das Bundeskabinett kürzlich das Zustimmungserfordernis für bestimmte Praktikumsarten gestrichen, weitere Erleichterungen sind in Planung.

Hilfreiche Internet-Links

Welche Zugangsmöglichkeiten und –bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, findet sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de

Eine Broschüre für Arbeitgeber „Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ hat die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de zusammengestellt. Sie steht auch direkt hier auf der Homepage im Bereich „Studien & Dokumente“ zum Download bereit: http://www.verkehrsrundschau.de/studien-dokumente-1039016.html

Welche Praktika unter die Mindestlohngesetzgebung fallen und welche nicht, zeigt der Link www.der-mindestlohn-wirkt.de

Informationen zu Themen der qualifizierten Beschäftigung ausländischer Fachkräfte finden sich auf der Internetplattform des Internationalen Personalservice der ZAV unter www.arbeitsagentur.de sowie auf dem EURES-Portal European Employment Services unter http://ec.europa.eu/eures/public/de/homepage

Aktuelle Nachrichten zur Flüchtlingskrise und ihre Auswirkungen auf Spedition und Logistik finden Sie auch in unserem aktuellen Dossier der Woche unter http://www.verkehrsrundschau.de/auswirkungen-der-fluechtlingskrise-auf-transport-logistik-wiki-1680080.html (eh)

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