Zur Regulierung eines Verkehrsunfalls ist der gegnerischen Haftpflichtversicherung in einfach gelagerten Fällen eine Frist von vier bis sechs Wochen einzuräumen. Das beschloss das Landgericht Köln. In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten am 27.04.2011 Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Versicherung erklärte am 02.05.2011, dass noch Ermittlungen anstünden. Der Rechtsanwalt klagte bereits am 25.05.2011.
Die Versicherung erkannte den Anspruch nach Klageerhebung sofort an und zahlte. Die Kosten für die Klage musste der Geschädigte aber tragen. Denn die Klage war zu schnell eingereicht worden, die Versicherung durfte sich vier bis sechs Wochen Zeit lassen. Ihr muss es zustehen, sich umfassend zu informieren, sie muss sich nicht allein auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen. (ctw)
Landgericht Köln
Beschluss vom 23.09.2011
Aktenzeichen: 2 O 203/11