München. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung gemäß Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ist bei einem Transporter mit zwei Sitzen nicht möglich. Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Mitarbeiters eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf, der in seinem Betriebsvermögen einen VW-Transporter mit zwei Sitzen hielt, dessen Fahrgastzelle durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt ist, auf der die Werkzeuge untergebracht sind.
Das betriebliche Fahrzeug sei für eine private Nutzung schon mangels ausreichender Sitzplätze für Privatfahrten mit der Familie nicht brauchbar, urteilte der Bundesfinanzhof. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass der Kläger regelmäßig die Ladefläche seines Transporters für private Besorgungen leergeräumt habe. Es sei glaubhaft, dass private (Familien-)Fahrten ausschließlich mit dem weiteren, auf den Mann privat zugelassenen Pkw durchgeführt worden seien.
Laut EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, wenn nicht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Ausgenommen sind Kfz, für die der Erfahrungssatz, sie würden typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, nicht gilt.
Das betrifft Lkw und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist. Entscheidend ist, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, da derartige Fahrzeuge allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 Aktenzeichen: VI R 34/07). (ag)
Urteil vom 17.2.2016
Aktenzeichen: X R 32/11